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Post vom Verein Mehr Demokratie - 05.04.2004
Ein Vergleich zwischen Bayern und Niedersachsen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Stand: 2. April 2004
1. Einleitung
Mehr Demokratie e. V. ist ein bundesweit arbeitender
Fachverband, der sich für die Einführung und Verbesserung direkter Demokratie
auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene einsetzt. Der Verein hat 4.100
Mitglieder und finanziert sich über Beiträge und Spenden. Er arbeitet
wissenschaftlich und politisch. In seinem Umfeld wurden schon mehrere
Publikationen herausgegeben. Außerdem startete der Verein mehrere Kampagnen,
unter anderem Volksbegehren in Bayern (1995) und Hamburg (1998), die zur
Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Kommunalebene) durch
Volksentscheid führten. Mehr Demokratie regt aber auch parlamentarische
Initiativen an wie im März 2002 in NRW zur Reform der Volksgesetzgebung.
Die vorliegende Studie vergleicht die direktdemokratischen Erfahrungen in Bayern
und Niedersachsen auf Kommunalebene. Ein Vergleich bietet sich an, da es
jeweils um Flächenländer handelt und Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nur mit
einem Jahr Unterschied eingeführt wurden. Bayern hat 2056 Gebietskörperschaften,
Niedersachsen 1032. In Bayern trat das Gesetz über Bürgerbegehen und
Bürgerentscheid am 1.11.1995, in Niedersachsen am 1 .11.1996 in Kraft.
Während in Niedersachsen das Gesetz vom Parlament verabschiedet wurde, wurde es
in Bayern durch einen Volksentscheid (1.10.1995) eingeführt. Das damals
beschlossene Gesetz wurde am 29.8.19- aufgrund einer Popularklage durch den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof teilweise für ungültig erklärt. Die
Schutzwirkung (Sperrwirkung) eines Bürgerbegehrens sowie die Kombination einer
dreijährigen Bindungswirkung eines Bürgerentscheids mit dem Mehrheitsprinzip
(Quorenfreiheit) wurden untersagt. Der parlamentarische Gesetzgeber reformierte
daraufhin das Gesetz, indem die Schutzwirkung eines Bürgerbegehrens abgemildert,
beim Bürgerentscheid ein nach Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft gestaffeltes
Zustimmungsquorum sowie eine einjährige Bindungswirkung eingeführt wurde (1.
April 1999).
Bayern verfügt aus Sicht von Mehr Demokratie auch nach der Reform über eine der
besten Bürgerentscheidsregelungen in Deutschland. Daher ermöglicht eine
Betrachtung der bayerischen Erfahrungen die Ermittlung von Reformspielräumen in
Niedersachsen. Dies muß auch vor dem Hintergrund gesehen werden, daß in einigen
Bundesländern Bürgerbegehren und Bürgerentscheid reformiert wurden
(Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein).
2. Häufigkeit direktdemokratischer Verfahren in
Niedersachsen und Bayern
In Bayern finden wesentlich mehr direktdemokratische Verfahren
statt als in Niedersachsen. Dies hat verschiedene Gründe: Bekanntheitsgrad des
Instruments, Verteilung der Gemeindegrößenklassen, politische Kultur des
Bundeslandes und gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf Reformen sind die
gesetzlichen Regelungen am wichtigsten. Sie sind auch am leichtesten zu
untersuchen.
Tabelle 1: Anzahl der direktdemokratischen Verfahren in Niedersachsen und Bayern
| |
Niedersachsen |
Bayern |
| Verfahrensstand |
in Zahlen |
in Prozent |
in Zahlen |
in Prozent |
| direktdemokratische Verfahren |
82 |
100 |
1008 |
100 |
| unzulässige BB |
38 |
46,3 |
164 |
16,3 |
| Rat entspricht |
8 |
9,8 |
149 |
14,8 |
|
BB hat sich
erledigt/
BB wurde zurückgezogen |
2 |
2,4 |
46 |
4,5 |
| Bürgerentscheide |
34 |
41,5 |
649 |
64,4 |
Tabelle 2: Relative Häufigkeit direktdemokratischer Verfahren
pro Jahr und Gemeinde in Niedersachsen und Bayern
| |
Niedersachsen (Divisor 7,4) |
Bayern (Divisor 7,2) |
| Verfahrensstand |
Fälle pro Jahr |
Fälle pro 1000 Gemeinden pro Jahr (1032
Gemeinden)1 |
Fälle pro Jahr |
Fälle pro 1000 Gemeinden pro Jahr (2056
Gemeinden) |
| direktdemokratische Verfahren |
11,08 |
10,74 |
140 |
68,09 |
| Bürgerentscheide |
4,59 |
4,45 |
90,14 |
43,84 |
Niedersachsen (1.11.1996 bis 31.3.2004): zwei Bürgerentscheide
wurden durch den Rat nach § 22b Abs. 11 NGO eingeleitet. Bayern (1.11.1995 bis
31.12.2002). In Bayern fanden 154 Bürgerentscheide aufgrund eines
Ratsbeschlusses statt, die im Gegensatz zu Niedersachsen jederzeit zu Fragen des
eigenen Wirkungskreises möglich sind.
Während in Niedersachsen 82 Bürgerbegehren und Bürgerentscheide stattfanden,
waren es in Bayern 1008. Gleichzeitig ist der prozentuale Anteil unzulässiger
Bürgerbegehren in Niedersachsen fast dreimal so hoch (Tabelle 1). Die
unterschiedliche Häufigkeit kann nicht mit der unterschiedlichen Anzahl der
Gemeinden erklärt werden, da auch die relative Häufigkeit in Bayern signifikant
höher ist (Tabelle 2). Dennoch kann in Bayern nicht von einer inflationären
Anwendung gesprochen werden, wie es zunächst befürchtet wurde. Bei 1.000
Gemeinden gab es 68 Bürgerbegehren und 43 Bürgerentscheide pro Jahr. So stellte
Günther Beckstein, bayerischer Innenminister nach zwei Jahren nach Einführung
des Bürgerentscheids fest:" Das mancherorts durch Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid befürchtete Chaos ist nicht eingetreten."2)
Ebenso äußert sich Cornelius Thum, Herausgeber eines Kommentars zu Art. 1 8a
BayGO:" Die zunächst gehegten Befürchtungen, es komme zu chaotischen und
unhaltbaren Zuständen, sind einer gewissen Gelassenheit und grundsätzlich
positiven Einschätzung gewichen."3)
Allerdings handelt es sich um einen statistischen Wert, d. h. in der Realität
gab es in einem Teil der Gemeinden mehr Bürgerbegehren und Bürgerentscheide als
der Mittelwert vorgibt. Rainer Deppe weist zu Recht daraufhin, daß
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1) In Niedersachsen spricht man
von 427 Verwaltungseinheiten (287 Einheitsgemeinden und 140 Samtgemeinden), die
über mehr Kompetenzen als die Mitgliedsgemeinden verfügen. Da aber auch in den
Mitgliedsgemeinden Bürgerentscheide möglich sind und da in Bayern mit den
Verwaltungsgemeinschaften eine ähnliche Einrichtung besteht, werden alle
Gemeinden mitgezählt.
2) Günther Beckstein,
Kommunaler Bürgerentscheid, Zwischenbilanz nach zwei Jahren, in : Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid, Situation, Analysen, Erfordernisse, Bayerische
Landeszentrale für politische Bildung, Tutzing 1998, S.63
3) Cornelius Thum,
Erfahrungen und Änderungsüberlegungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,
Anmerkungen aus kommunalpraktischer Sicht, in: s Fn 1, S. 209
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bei 1152 registrierten Bürgerbegehren4)
unter der Bedingung einer gleichmäßigen Verteilung in 56 Prozent aller
Gebietskörperschaften ein Bürgerbegehren hätte stattfinden müssen, tatsächlich
aber in 29 Prozent aller Gebietskörperschaften Bürgerbegehren stattfanden.5)
Allerdings versäumt Deppe es darauf hinzuweisen, daß häufig zwei Begehren zu
einem Thema stattfinden, da die Ratsmehrheit das Ratsbegehren häufig im Sinne
einer Konkurrenzvorlage nutzt. Auf Landesebene ist die Möglichkeit der
Konkurrenzvorlage in der Verfassung festgeschrieben und wird bei landesweiten
Volksbegehren regelmäßig genutzt.
Die unterschiedliche Häufigkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erklärt
sich durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen. In Niedersachsen sind Themen
wie Abgaben (§ 22b Abs. 3 Ziffer 3 NGO) oder Bauleitpläne (§ 22b Abs. 3
Ziffer 6) ausgeschlossen. Die Bayerische Gemeindeordnung weist einen geringeren
Ausschlußkatalog auf (Art. 1 8a Abs. 3 BayGO) und erlaubt Bürgerbegehren über
solche Themen. Auch in Hessen (§ 8b Abs. 2 HessGO) und Sachsen (§ 24 SächsGemO)
sind Bauleitpläne zulässige Themen. In Bayern behandeln ein Drittel bis ein
Viertel aller Bürgerbegehren ein Bauleitplanverfahren.
Ein anderer Grund für die unterschiedliche Häufigkeit von Bürgerbegehren ist in
der Höhe des Unterschriftenquorums beim Bürgerbegehren und in der
Eintragungsfrist zu suchen. Während die niedersächsische Gemeindeordnung zehn
Prozent der Stimmberechtigten als Regel vorschreibt, die bei bestimmten
Einwohnerzahlen unterschritten werden kann (§ 22b Abs. 2 NGO), und die
Eintragung sechs bzw. drei Monate beträgt (§ 22b Abs. 5 NGO), ist das
Unterschriftenquorum in Bayern je nach Einwohnerzahl von zehn bis drei Prozent
der Stimmberechtigten gestaffelt (Art. 18b Abs. 6 BayGO). In Bayern gibt es
keine Eintragungsfrist.
Auch in NRW wurde ein gestaffeltes Unterschriftenquorum beim Bürgerbegehren
eingeführt (§ 26 Abs. 4 NRWGO) (28.3.2000). Die Abhängigkeit der Häufigkeit von
Bürgerbegehren von der Höhe des Unterschriftenquorums ist offensichtlich. In
Dörfern und kleinen Städten sind zehn Prozent der Stimmberechtigten eine zu
bewältigende Aufgabe, in Großstädten sind 1.000 Unterschriften mehr oder weniger
ein großer Unterschied.
3. Bürgerentscheid und Zustimmungsquorum
In Niedersachsen gibt es ein Zustimmungsquorum von 25 Prozent
der Stimmberechtigten (§ 22b Abs. 10). Daran sind 6 von 22 Bürgerentscheiden
gescheitert (27,3 Prozent), d. h. trotz einer Mehrheit der Abstimmenden hatte
der Bürgerentscheid keinen Erfolg. Aus Sicht von Mehr Demokratie e.V. ist das
eigentliche Problem nicht im Zustimmungsquorum selbst zu suchen, sondern in den
Boykottstrategien, die durch Zustimmungsquoren ausgelöst werden können. So
wurden in Neuenkirchen-Vörden bei einem Bürgerentscheid über Kosten einer
Rathauserweiterung am 20. Juli 1997 verschiedene Boykottstrategien gewählt:
Aufruf zur Nichtteilnahme, zwei statt acht Abstimmungslokale, keine Versendung
von Abstimmungsbenachrichtigungen und keine Möglichkeit der Briefabstimmung.
Trotz einer klaren Abstimmungsmehrheit von 76,3 Prozent scheiterte die Position
des Bürgerbegehrens mit 67 Stimmen an dem Zustimmungsquorum. Es ist leicht
vorstellbar, daß solche Boykottstrategien, die aus Sicht der Gegner eines
Bürgerbegehrens politisch rational sind, zu Frustrationen und Mißtrauen
gegenüber der Verwaltung und dem Instrument führen. Neukirchen-Vörden ist kein
Einzelfall.
Am 25. Januar 2004 fand in Verden ein Bürgerentscheid über den Bau eines
Krematoriums statt. Es wurden keine Benachrichtigungen verschickt, eine
Briefabstimmung war nicht möglich, es wurden 13 statt 19 Abstimmungslokale
angeboten. Am 22. Februar 2004 fand in Hankensbüttel ein
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4) In dieser Zahl sind
auch offene Verfahren, nicht eingereichte Bürgerbegehren und Ratsbürgerbegehren
enthalten. Diese Fälle wurden zwecks einer besseren Vergleichbar mit
Niedersachsen weggelassen.
5) Rainer Deppe, Direkte
Demokratie II, Eine Bestandsaufnahme von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
auf kommunaler Ebene seit 1990, Arbeitspapiere der Konrad-Adenauer-Stiftung
e.V., Nr. 90/2002, Sankt Augustin, September 2002
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Bürgerentscheid über die Einrichtung einer Realschulaußenstelle statt. Auch hier
wurden keine Benachrichtigungen verschickt. Eine Briefabstimmung war ebenfalls
nicht vorgesehen. In Bayern gab es bis zum 31. März 1999 kein Zustimmungsquorum.
Ab dem 1.4.1999 sind 14 von 144 Bürgerentscheiden (9,7 Prozent) trotz
Abstimmungsmehrheit am gestaffelten Zustimmungsquorum gescheitert (Art. 18a Abs.
12). Problematisch in Bayern ist es, daß bis 50.000 Einwohner ein
Zustimmungsquorum von 20 Prozent gilt, wodurch Gemeinden von 20 bis 50.000
Einwohnern überdurchschnittlich vom Quorum betroffen sind.
In Bayern ist die Gewährleistung der brieflichen Abstimmung gesetzlich
vorgeschrieben (Art. 18a Abs. 10 Satz 4). In Hamburg gibt es kein
Zustimmungsquorum (§ 8a Abs. 9 Bezirksverwaltungsgesetz) und in NRW wurde das
Zustimmungsquorum von 25 auf 20 Prozent gesenkt (§ 26 Abs. 7 NRWGO).
Tabelle 3: Durchschnittliche Beteiligung bei Bürgerentscheiden in Bayern und
Niedersachsen
| Einwohnerzahl der Gemeinde/Stadt/des
Landkreises |
Niedersachsen
Anzahl/Beteiligung in % |
Bayern
Anzahl/Beteiligung in % |
bis 5000
Einwohner |
5 |
49 |
227 |
57,0 |
| von 5001 bis 50000 Einwohner |
15 |
36,3 |
254 |
39,0 |
| von 50001 bis 100000 Einwohner |
- |
- |
19 |
19,3 |
über 100000
Einwohner |
2 |
36 |
31 |
21,5 |
|
Gesamt
erfasst |
22 |
39,2 |
531 |
44,97 |
In Bayern liegen von 575 Datensätzen 531 mit
Abstimmungsbeteiligung vor. In Niedersachsen liegen sämtliche Ergebnisse vor.
Die Zahlen sind nur bedingt vergleichbar, da in Niedersachsen die Datenbasis
gering ist und dadurch einzelne Fälle das Ergebnis beeinflussen. In Oldenburg
fand z. B. ein Bürgerentscheid zusammen mit der Landtagswahl statt (1.3.1998),
was zu einer überdurchschnittlichen Beteiligung führte.
Mehr Demokratie e.V.
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