Nein zur Schließung, Ja zum Klinikum SZ-Bad

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Rechtsanwalt Ralf Bechstedt für den Arbeitskreis Bürgerbegehren Krankenhaus


Niedersächsischer Landtag
Der Präsident
Heinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1

30159 Hannover
                                                            Salzgitter Bad, den 14.05.2004                                                            Mein Zeichen: 00026-04/rb/rb

Änderung der NGO
(Niedersächsische Gemeinde-Ordnung)
Eingabe an den Landtag

 Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlaß fordere ich namens und im Auftrag der Vertreter des Bürgerbegehrens gegen die Schließung des Klinikums Salzgitter Bad den Niedersächsischen Landtag auf, die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren für das Bürgerbegehren gemäß § 22b NGO dergestalt abzuändern, dass eine tatsächliche aktive Beteiligung der Bürger an politischen Entscheidungen ermöglicht wird.

Die von mir Vertretenen sind Initiatoren eines Bürgerbegehrens, gerichtet auf Aufhebung eines Beschlusses des Rates der Stadt Salzgitter vom 24.09.2003, der die Herstellung der Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH durch Schließung des Standortes Salzgitter Bad und Ausbau des Standortes Salzgitter-Lebenstedt beinhaltet. Sowohl die Beschlußvorlage hierzu vom 01.09.2003 wie auch die Beschlussfassung selbst enthielten keine konkreten Kostenansätze, sondern lediglich pauschale Einsparerwartungen, die aus der Konzentration auf einen Klinikstandort resultieren sollen.

Hiergegen richtet sich das Bürgerbegehren, welches sich im wesentlichen auf die drohende Unterversorgung im Einzugsgebiet des Standortes Salzgitter Bad und die weitaus höheren Investitionskosten bei Aufgabe eines im guten Zustand befindlichen Krankenhauses und Ausführung wesentlicher Erweiterungsbauten im Standort Salzgitter-Lebenstedt stützt. Im Einzelnen sei auf die beiliegenden Kopien des Ratsbeschlusses und des Bürgerbegehrens verwiesen

Nach erfolgreicher Durchführung der Unterschriftensammlung, die weit über dem erforderlichen Quorum lag, und fristgerechter Übergabe an den Oberbürgermeister wurde das Bürgerbegehren vom Verwaltungsausschuß der Stadt als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einem substantiierten Kostendeckungsvorschlag gemäß § 22b NGO.

Von der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde vorerst im Interesse des sich trotz allem gut entwickelten Gesprächsklimas zur Stadtverwaltung abgesehen, um alle weiteren Möglichkeiten einer den Bürgerinteressen am nächsten kommenden Lösung auszunutzen.

Jedoch stellte sich für die Initiatoren nunmehr die Frage nach der Recht- und Zweckmäßigkeit des zwingenden Erfordernisses eines konkret bezifferten Kostendeckungsvorschlages, zumal sich in einer Gesamtschau der bislang vorliegenden Rechtsprechung zeigt, dass sich aus dieser Regelung regelmäßig das Problem fehlender Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eröffnet.

Zuzugestehen ist die lobenswerte Absicht, der Gemeinde in ihrem Wirkungskreis keine Verpflichtungen aufzubürden, die sie nicht tragen kann; dies geschieht durch bundesgesetzliche Umverteilungen ohnehin zur Genüge.

Gerade im konkret vorliegenden Fall wird durch die Regelung des § 22b Abs.4 Satz 2 NGO jedoch den Initiatoren eines Bürgerbegehrens zugemutet, eine sachlich tiefergehende Vorbereitung zu treffen, als sie die Verwaltung mit Ihrer Beschlussfassung selbst leistete und als insoweit Außenstehende, nämlich Bürger der Gemeinde, mangels Informationszugriff zu leisten imstande sind.

Die NGO verlangt hier schlicht nichts anderes, als dass die Bürger konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnungen eines Klinikums prognostizieren sollen, ohne auf die Geschäftszahlen überhaupt umfassend zugreifen zu können. An dieser Stelle sei betont, dass das Bürgerbegehren keineswegs leichtfertig aufgrund populistischer Angaben angeschoben wurde, sondern durchaus mit stichhaltigen Argumenten einen Kostendeckungsvorschlag unterbreitet, der sich wesentlich auf die Verschlechterung der Struktur medizinischer Versorgung und die Vermeidung unnütz überhöhter Investitionen stützt.

Die als absolut zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des Bürgerbegehrens gefasste Regelung stellt unseres Erachtens eine unnötige und überdies systemwidrige Hürde dar.

Zieht man vergleichend den § 22a NGO (Einwohnerantrag) heran, so wird hier nur ausgeführt, dass ein Kostendeckungsvorschlag enthalten sein soll, was sich sachlich noch begründen ließe, da das Institut des Einwohnerantrages lediglich eine Beratungspflicht der Verwaltung nach sich zieht, während das Bürgerbegehren über den folgenden Bürgerentscheid eine Verwaltungsentscheidung ersetzen kann.

Betrachtet man jedoch die Regelungen zum weiter greifenden Volksbegehren (Art.48 Nds.Verf.), ergibt sich ein anderes Bild. Auch das Volksbegehren muß gemäß § 12 Abs.2 NVAbstG eine Darlegung der Kosten und Mindereinnahmen aus dem begehrten Gesetzeserlaß enthalten; wohlgemerkt keinen Kostendeckungsvorschlag, der die Finanzierung dieser Kosten erklärt.

Wird nun im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung durch die Landesregierung festgestellt, dass das Volksbegehren nur mit Änderungen zulässig ist, können die Vertreter das Volksbegehren binnen sechs Wochen nach der Unzulässigkeitsfeststellung (§§ 19 Abs.4, 21 Abs.1 NVAbstG) die als unzulässig gerügten Punkte des Volksbegehrens ändern.

Dementsprechend sind die höchsten Zulässigkeitshürden nicht etwa für das Volksbegehren, sondern für das Bürgerbegehren gelegt, welches von vornherein, ohne spätere Änderungs- oder Ergänzungsmöglichkeit einen konkret bezifferten Kostendeckungsvorschlag, nicht nur eine Kostenerwartung, enthalten muß. Zur Veranschaulichung der Zulässigkeitsvoraussetzungen möge folgende Tabelle dienen.

Initiative

Erwünschte Folge

Angabe der Kostenfolge

Finanzierung der Kosten

Nachträgliche Korrektur bei Unzulässigkeit

Einwohnerantrag

Beratung des Gemeinderates

Soll

Soll

Nein

Bürgerbegehren

Verwaltungsbeschluß

Muß

Muß

Nein

Volksinitiative

Befassung des Landtages

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Nein

Volksbegehren

Landesgesetz

Muß

Nicht erforderlich

Ja

Eine sachliche Begründung, warum das Bürgerbegehren, welches letztlich nur kommunale Interessen im gemeindlichen Wirkungskreis berühren kann, die strengsten Zulässigkeitsvoraussetzungen hat, ist nicht ersichtlich.

Gerade im unmittelbaren Umfeld haben Bürger am ehesten Interesse an der politischen Mitgestaltung, die ihnen daher auch praktisch ermöglicht werden sollte. Mit der jetzigen Regelung des § 22b NGO steht das Recht letztlich nur auf dem Papier, weshalb eine gesetzliche Änderung dahingehend, das Bürgerbegehren wegen der relativen Gleichartigkeit dem Verfahren des Volksbegehrens anzugleichen, vonnöten ist. Das Bürgerbegehren sollte bereits zulässig sein, sobald lediglich die entstehenden Kosten, soweit überhaupt möglich, prognostiziert werden, ohne deren Finanzierung klären zu müssen, da dies bereits in die gemeindliche Haushaltsplanung eingriffe.

Die Zulässigkeitsbewertung sollte hierbei wesentlich davon abhängen, ob der abzuändernde Verwaltungsbeschluß selbst konkrete Kostenvorgaben enthält. Dies erscheint schon vor dem Hintergrund einer zu ermöglichenden Waffengleichheit geboten, da das Bürgerbegehren sich letztlich nur auf die Verwaltungsvorgaben stützen kann.

Auch um diese Waffengleichheit zu gewährleisten, ist zusätzlich eine gesetzliche Möglichkeit der späteren Änderung und Ergänzung des Bürgerbegehrens gleich der Regelung des § 21 NVAbstG einzuräumen.

Die vorstehenden Ausführungen sollen und können selbstredend nicht unserem Bürgerbegehren zugute kommen. Jedoch wünschen wir uns als interessierte und engagierte Bürger, auch als Partner der Politik verstanden zu werden, damit die Politiker nicht nur über uns, sondern mit uns entscheiden. Wir bitten um gefällige Prüfung der unterbreiteten Vorschläge und sehen Ihrer Beantwortung erwartungsvoll entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Bechstedt
Rechtsanwalt

 

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