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Rechtsanwalt Ralf Bechstedt für den
Arbeitskreis Bürgerbegehren Krankenhaus
Niedersächsischer Landtag
Der Präsident
Heinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
30159 Hannover
Salzgitter Bad, den 14.05.2004
Mein Zeichen: 00026-04/rb/rb
Änderung der NGO (Niedersächsische Gemeinde-Ordnung)
Eingabe an den Landtag
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlaß fordere ich namens und im Auftrag der
Vertreter des Bürgerbegehrens gegen die Schließung des Klinikums Salzgitter Bad
den Niedersächsischen Landtag auf, die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren für
das Bürgerbegehren gemäß § 22b NGO dergestalt abzuändern, dass eine tatsächliche
aktive Beteiligung der Bürger an politischen Entscheidungen ermöglicht wird.
Die von mir Vertretenen sind Initiatoren eines Bürgerbegehrens, gerichtet auf
Aufhebung eines Beschlusses des Rates der Stadt Salzgitter vom 24.09.2003, der
die Herstellung der Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH durch Schließung
des Standortes Salzgitter Bad und Ausbau des Standortes Salzgitter-Lebenstedt
beinhaltet. Sowohl die Beschlußvorlage hierzu vom 01.09.2003 wie auch die
Beschlussfassung selbst enthielten keine konkreten Kostenansätze, sondern
lediglich pauschale Einsparerwartungen, die aus der Konzentration auf einen
Klinikstandort resultieren sollen.
Hiergegen richtet sich das Bürgerbegehren, welches sich im wesentlichen auf die
drohende Unterversorgung im Einzugsgebiet des Standortes Salzgitter Bad und die
weitaus höheren Investitionskosten bei Aufgabe eines im guten Zustand
befindlichen Krankenhauses und Ausführung wesentlicher Erweiterungsbauten im
Standort Salzgitter-Lebenstedt stützt. Im Einzelnen sei auf die beiliegenden
Kopien des Ratsbeschlusses und des Bürgerbegehrens verwiesen
Nach erfolgreicher Durchführung der Unterschriftensammlung, die weit über dem
erforderlichen Quorum lag, und fristgerechter Übergabe an den Oberbürgermeister
wurde das Bürgerbegehren vom Verwaltungsausschuß der Stadt als unzulässig mit
der Begründung abgewiesen, es fehle an einem substantiierten
Kostendeckungsvorschlag gemäß § 22b NGO.
Von der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde
vorerst im Interesse des sich trotz allem gut entwickelten Gesprächsklimas zur
Stadtverwaltung abgesehen, um alle weiteren Möglichkeiten einer den
Bürgerinteressen am nächsten kommenden Lösung auszunutzen.
Jedoch stellte sich für die Initiatoren nunmehr die Frage nach der Recht- und
Zweckmäßigkeit des zwingenden Erfordernisses eines konkret bezifferten
Kostendeckungsvorschlages, zumal sich in einer Gesamtschau der bislang
vorliegenden Rechtsprechung zeigt, dass sich aus dieser Regelung regelmäßig das
Problem fehlender Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eröffnet.
Zuzugestehen ist die lobenswerte Absicht, der Gemeinde in ihrem Wirkungskreis
keine Verpflichtungen aufzubürden, die sie nicht tragen kann; dies geschieht
durch bundesgesetzliche Umverteilungen ohnehin zur Genüge.
Gerade im konkret vorliegenden Fall wird durch die Regelung des § 22b Abs.4 Satz
2 NGO jedoch den Initiatoren eines Bürgerbegehrens zugemutet, eine sachlich
tiefergehende Vorbereitung zu treffen, als sie die Verwaltung mit Ihrer
Beschlussfassung selbst leistete und als insoweit Außenstehende, nämlich Bürger
der Gemeinde, mangels Informationszugriff zu leisten imstande sind.
Die NGO verlangt hier schlicht nichts
anderes, als dass die Bürger konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnungen eines
Klinikums prognostizieren sollen, ohne auf die Geschäftszahlen überhaupt
umfassend zugreifen zu können. An dieser Stelle sei betont, dass das
Bürgerbegehren keineswegs leichtfertig aufgrund populistischer Angaben
angeschoben wurde, sondern durchaus mit stichhaltigen Argumenten einen
Kostendeckungsvorschlag unterbreitet, der sich wesentlich auf die
Verschlechterung der Struktur medizinischer Versorgung und die Vermeidung unnütz
überhöhter Investitionen stützt.
Die als absolut zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des Bürgerbegehrens
gefasste Regelung stellt unseres Erachtens eine unnötige und überdies
systemwidrige Hürde dar.
Zieht man vergleichend den § 22a NGO (Einwohnerantrag) heran, so wird hier nur
ausgeführt, dass ein Kostendeckungsvorschlag enthalten sein soll, was sich
sachlich noch begründen ließe, da das Institut des Einwohnerantrages lediglich
eine Beratungspflicht der Verwaltung nach sich zieht, während das Bürgerbegehren
über den folgenden Bürgerentscheid eine Verwaltungsentscheidung ersetzen kann.
Betrachtet man jedoch die Regelungen zum weiter greifenden Volksbegehren (Art.48
Nds.Verf.), ergibt sich ein anderes Bild. Auch das Volksbegehren muß gemäß § 12
Abs.2 NVAbstG eine Darlegung der Kosten und Mindereinnahmen aus dem begehrten
Gesetzeserlaß enthalten; wohlgemerkt keinen Kostendeckungsvorschlag, der die
Finanzierung dieser Kosten erklärt.
Wird nun im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung durch die Landesregierung
festgestellt, dass das Volksbegehren nur mit Änderungen zulässig ist, können die
Vertreter das Volksbegehren binnen sechs Wochen nach der
Unzulässigkeitsfeststellung (§§ 19 Abs.4, 21 Abs.1 NVAbstG) die als unzulässig
gerügten Punkte des Volksbegehrens ändern.
Dementsprechend sind die höchsten Zulässigkeitshürden nicht etwa für das
Volksbegehren, sondern für das Bürgerbegehren gelegt, welches von vornherein,
ohne spätere Änderungs- oder Ergänzungsmöglichkeit einen konkret bezifferten
Kostendeckungsvorschlag, nicht nur eine Kostenerwartung, enthalten muß. Zur
Veranschaulichung der Zulässigkeitsvoraussetzungen möge folgende Tabelle dienen.
|
Initiative |
Erwünschte Folge |
Angabe der Kostenfolge |
Finanzierung der Kosten |
Nachträgliche Korrektur
bei Unzulässigkeit |
|
Einwohnerantrag |
Beratung des Gemeinderates |
Soll |
Soll |
Nein |
|
Bürgerbegehren |
Verwaltungsbeschluß |
Muß |
Muß |
Nein |
|
Volksinitiative |
Befassung des Landtages |
Nicht erforderlich |
Nicht erforderlich |
Nein |
|
Volksbegehren |
Landesgesetz |
Muß |
Nicht erforderlich |
Ja |
Eine sachliche Begründung, warum
das Bürgerbegehren, welches letztlich nur kommunale Interessen im gemeindlichen
Wirkungskreis berühren kann, die strengsten Zulässigkeitsvoraussetzungen hat,
ist nicht ersichtlich.
Gerade im unmittelbaren Umfeld haben Bürger am ehesten Interesse an der
politischen Mitgestaltung, die ihnen daher auch praktisch ermöglicht werden
sollte. Mit der jetzigen Regelung des § 22b NGO steht das Recht letztlich nur
auf dem Papier, weshalb eine gesetzliche Änderung dahingehend, das
Bürgerbegehren wegen der relativen Gleichartigkeit dem Verfahren des
Volksbegehrens anzugleichen, vonnöten ist. Das Bürgerbegehren sollte bereits
zulässig sein, sobald lediglich die entstehenden Kosten, soweit überhaupt
möglich, prognostiziert werden, ohne deren Finanzierung klären zu müssen, da
dies bereits in die gemeindliche Haushaltsplanung eingriffe.
Die Zulässigkeitsbewertung sollte hierbei wesentlich davon abhängen, ob der
abzuändernde Verwaltungsbeschluß selbst konkrete Kostenvorgaben enthält. Dies
erscheint schon vor dem Hintergrund einer zu ermöglichenden Waffengleichheit
geboten, da das Bürgerbegehren sich letztlich nur auf die Verwaltungsvorgaben
stützen kann.
Auch um diese Waffengleichheit zu gewährleisten, ist zusätzlich eine gesetzliche
Möglichkeit der späteren Änderung und Ergänzung des Bürgerbegehrens gleich der
Regelung des § 21 NVAbstG einzuräumen.
Die vorstehenden Ausführungen sollen und können selbstredend nicht unserem
Bürgerbegehren zugute kommen. Jedoch wünschen wir uns als interessierte und
engagierte Bürger, auch als Partner der Politik verstanden zu werden, damit die
Politiker nicht nur über uns, sondern mit uns entscheiden. Wir bitten um
gefällige Prüfung der unterbreiteten Vorschläge und sehen Ihrer Beantwortung
erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bechstedt
Rechtsanwalt
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