|
Home
neueste Nachrichten
Terminkalender
Konzepte
Verwaltung
und Politik
Bürgerbegehren
Daten Fakten Ergebnisse
Presseberichte
Lesermeinungen
Meinungen zur
Lage
Gästebuch
Impressum
Links
| |
zurück zum Bürgerbegehren
Über Internet vom Verein Mehr Demokratie - 05.04.2004
Reform der direkten Demokratie in Niedersachsen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Die direkte Demokratie in Niedersachsen krankt an hohen Hürden. Deshalb gab es
auf Landesebene noch keinen Volksentscheid. In den Gemeinden sind Bürgerbegehren
immer noch eine Ausnahme.
Darum hat Mehr Demokratie einen umfassenden Reformvorschlag für landesweite
Volksbegehren und lokale Bürgerbegehren erarbeitet. Folgende Verbesserungen
schlagen wir vor:
I. Landesebene
(Artikel 47 bis 50 Niedersächsische Verfassung)
1. Bei der Volksinitiative ist die Zahl der nötigen Unterschriften von 70.000
auf höchsten 25.000 Unterschriften zu senken.
Begründung: Bei der Volksinitiative geht es darum, daß ein Thema im
Landtag diskutiert und entschieden wird. Die Entscheidungskompetenz liegt also
beim Landtag. Hier darf die Hürde, damit die Bürgerinnen und Bürger sowie
Verbände mit dem Landtag überhaupt ins Gespräch kommen nicht zu hoch sein.
2. Bisher sind Volksinitiative und Volksbegehren voneinander unabhängig.
Diese Verfahren sollten wie in Schleswig-Holstein und Brandenburg miteinander
gekoppelt werden. Die Volksinitiative wäre die Voraussetzung für die Beantragung
eines Volksbegehrens.
Begründung: Durch die Koppelung beider Verfahren könnte man ihre
jeweiligen Vorteile nutzen, ohne sie zu schwächen. Die Initiatoren können nur
eine Volksinitiative durchführen, wenn sie lediglich dem Landtag einen Vorschlag
unterbreiten wollen. Oder der Landtag beschließt gänzlich oder teilweise im
Sinne des Vorschlags. Es liegt bei den Initiatoren, ob sie ein Volksbegehren
beantragen. Ein erfolgreiches Volksbegehren führt zu einem Volksentscheid, bei
dem die Abstimmenden verbindlich anstelle des Landtags entscheiden.
3. Bisher sind Themen wie Gesetze über den Landeshaushalt, öffentliche
Abgaben und Dienst- und Versorgungsbezüge ausgeschlossen. So wie in der Schweiz
und vielen US-Bundesstaaten sollten die Bürgerinnen und Bürger auch über Fragen
der öffentlichen Finanzen wie Steuer, Abgaben und Verwendung von Staatsausgaben
abstimmen können. Allenfalls sollte das Hausgesetz von der Volksgesetzgebung
ausgenommen werden.
Begründung: In der Schweiz wird regelmäßig über Fragen der öffentlichen
Finanzen abgestimmt. In einigen Kantonen sind ab einer bestimmten Ausgabenhöhe
Volksabstimmungen verpflichtend vorgeschrieben (obligatorisches
Finanzreferendum). Dies wirkt sich positiv auf den Zustand der öffentlichen
Haushalte aus. Kantone (entsprechen unseren Bundesländern) mit besser
ausgebauten direktdemokratischen Instrument, vor allem auch den
Finanzreferendum, verfügen über eine höhere Wirtschaftsleistung, geringere
Staatsverschuldung und eine höhere Steuermoral als Kantone mit weniger
direktdemokratischen Rechten. Verkürzt kann man also sagen. Je
direktdemokratischer, desto wirtschaftlich gesünder!
4. Das Unterschriftenquorum beim Volksbegehren ist von zehn Prozent der
Stimmberechtigten auf fünf Prozent zu senken.
Begründung: Das jetzige Unterschriftenquorum ermöglicht Volksbegehren nur
in Ausnahmefällen, da der Aufwand für Initiatoren zu groß ist. Volksbegehren
können aber als Seismograph für gesellschaftliche Probleme nur dann
funktionieren, wenn sie Mißstände rechtzeitig anzeigen. Das niedersächsische
Unterschriftenquorum erfordert schon eine Erdbebenstärke 10. In
Schleswig-Holstein, Hamburg und Brandenburg betragen die Unterschriftenquoren
fünf bzw. vier Prozent. In der Schweiz und den Schweizer Kantonen sind es
durchschnittlich zwei bis drei Prozent der Stimmberechtigten.
5. Beim Volksentscheid ist das Zustimmungsquorum von 25 bzw. 50 Prozent zu
streichen oder zumindest zu senken.
Begründung: Ein Zustimmungsquorum von 50 Prozent, d. h. jeder zweite
Stimmberechtigte muß hingehen und mit Ja stimmen, ist nahezu unerreichbar. In
der Schweiz und in den USA gibt es solche Quoren nicht. In Bayern galt über 50
wie bei Wahlen das Prinzip "Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet".
Dieses Prinzip ist fair, da jeder die Chance hat, hinzugehen. Wer zuhause
bleibt, wird nicht mitgezählt. In den USA heißt es: "Vote or shut up!" Bei
einfachen Gesetz gilt in Niedersachsen ein Zustimmungsquroum von 25 Prozent der
Stimmberechtigten. Auch diese Anforderung ist zu hoch. In Bayern und Sachsen
gilt bei einfachen Gesetzen das Mehrheitsprinzip. In NRW gibt es ein
Zustimmungsquorum von 15 Prozent der Stimmberechtigen, in Hamburg von 20
Prozent. In diesen Bundesländern wurde begriffen, daß Zustimmungsquoren in der
Höhe nur schaffbar sind, wenn gleichzeitig eine Wahl stattfindet. Vor allem
laden Zustimmungsquoren zu Diskussionsboykotten ein, d. h. Gegner einer Vorlage
beteiligen sich nicht an der öffentlichen Diskussion, in der Absicht, daß zu
wenige hingehen und die Abstimmung am Quorum scheitert.
II. Kommunalebene
(§ 22 b Niedersächsische Gemeindeordnung und § 17b
Niedersächsische Landkreisordnung)
1. Eine Beratungspflicht der Verwaltungen für die Initiatoren eines
Bürgerbegehrens ist empfehlenswert.
Begründung: Die formellen Anforderungen an ein Bürgerbegehren sind enorm
und setzen juristisches Wissen voraus. Über dieses Wissen können Bürgerinnen und
Bürger oft nicht verfügen. Die Fragestellung muß richtig formuliert werden, die
Unterschriftenliste muß alles beinhalten, und ein ausgearbeiteter
Kostendeckungsvorschlag muß vorhanden sein. Diese Anforderungen können sich als
zu schwierig herausstellen. Durch eine Beratung der Verwaltung können unnötige
Fehler vermieden werden. Auch wird das oft als Gegnerschaft erlebte Verhältnis
zwischen Bürgern und Verwaltung aufgelockert.
2. Das in Niedersachsen geregelte Unterschriftenquorum beim Bürgerbegehren
von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten ist zu hoch. Nach
Einwohnerzahlen gestaffelte Unterschriftenquoren wie in Bayern und NRW sind
einzuführen.
Begründung: Mit steigender Einwohnerzahl wird der Aufwand für die
Unterschriftensammlung immer größer. 12.000 Unterschriften in Oldenburg oder
48.000 Unterschriften in Hannover sind viel schwieriger zu sammeln als ca. 700
Unterschriften in Ottersberg. Denn mit steigender Einwohnerzahl wächst nicht
gleichzeitig die Zahl der Aktiven. Auch sind größere Städte anonymer. Die
Staffelung von zehn (bis 10.000 Einwohner) bis drei Prozent (über 500.000
Einwohner) wie in Bayern tragen diesem Umständen Rechnung.
3. In Niedersachsen sind viele Themen für Bürgerbegehren ausgeschlossen. In
Bayern Hessen, Sachsen und Hamburg sind viel mehr Themen zugelassen.
Begründung: In Niedersachsen z. B. können Fragen der Bauleitplanung
(Festlegung, welche Bebauung auf welchem Gemeindegebiet möglich ist) oder
Fragen, die bereits eine öffentliche Beteiligung vorsehen wie eine Mülldeponie,
nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Dadurch sind viele und interessante
Themen von vorneherein ausgeschlossen. Es leuchtet aber nicht ein, warum
Bürgerinnen und Bürger in diesen Fragen weniger kompetent sein sollten.
4. Die Anforderung des Kostendeckungsvorschlags ist zu streichen oder es ist
klarzustellen, daß die Anforderungen nicht zu hoch sein dürfen.
Begründung: Überspannte Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag
erschweren die Initiierung eines Bürgerbegehrens ungemein. Zwar ist es
verständlich, daß Initiatoren abverlangt wird, sich auch über die Finanzierung
einer Maßnahme Gedanken zu machen, allerdings darf der Kostendeckungsvorschlag
kein Hebel sein, um Bürgerbegehren unnötig stolpern zu lassen. In Bayern wird
kein Kostendeckungsvorschlag verlangt, was nicht zu den befürchteten
Auswirkungen geführt hat, daß Kommunen zahlungsunfähig wurden. In der Regel
stimmen die Bürgerinnen und Bürger sparsamer als die Vertreter ab.
5. Der Verwaltungsausschuß entscheidet über die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens . Der Verwaltungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Entscheidung
über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens soll öffentlich sein.
Begründung: In einigen Fällen erfahren Initiatoren eines Bürgerbegehrens
erst aus der Presse von der Unzulässigkeit eines Begehrens. Das ist äußerst
unschön und nährt Mißtrauen. Der Verwaltungsausschuß setzt sich entsprechend der
Mehrheitsverhältnisse der Gemeindeversammlung zusammen. Die Mehrheit einer
Gemeindeversammlung ist häufig gegen das Anliegen eines Bürgerbegehrens. Daher
ist es schwierig, daß der Verwaltungsausschuß in eigener Sache entscheidet. Wenn
er dies unter Ausschluß der Öffentlichkeit macht, ist die Kontrolle
eingeschränkt.
6. In Niedersachsen ist es der Verwaltung ausdrücklich erlaubt, Maßnahmen zu
ergreifen, die sich gegen ein laufendes oder eingereichtes Bürgerbegehren
wenden. Es ist eine Schutzwirkung/ Sperrwirkung für Bürgerbegehren einzuführen,
die dies verhindert.
Begründung: Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Bürgerbegehren zur
Erhaltung eines Bürgerzentrums eingereicht, und eine Woche später rollen die
Abrißbagger an! Niedersachsen ist das einzige Bundesland, das dies der
Verwaltung ausdrücklich erlaubt. In Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind
Schutzwirkungen geregelt, in Hessen wurde eine Schutzwirkung durch die
Rechtsprechung eingeführt. Es ist völlig inakzeptabel, daß ein Anspruch auf
einen Bürgerentscheid durch Tatsachenpolitik unterlaufen werden kann.
7. Das Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid ist zu streichen oder zu
senken.
Begründung: In Bayern galt dreieinhalb Jahre (1.11.1995 bis 31.3.1999)
das Mehrheitsprinzip beim Bürgerentscheid. Nachteilige Auswirkungen sind nicht
bekannt. Aktuell gilt ein nach Einwohnerzahl gestaffeltes Zustimmungsquorum von
20 bis 10 Prozent der Stimmberechtigten. In Thüringen gibt es eine Staffelung
von 25 bis 20 Prozent. In NRW und Schleswig-Holstein gilt durchgängig ein
Zustimmungsquorum von 20 Prozent der Stimmberechtigten. Zustimmungsquoren
sollten zwar eine höhere Legitimation einer Bürgerentscheidung sichern, führen
aber häufig zum Gegenteil, da sie zu Abstimmungs- und Diskussionsboykotten
einladen. Es gibt in Niedersachsen Fälle, bei denen weder eine
Abstimmungsbenachrichtigung verschickt wurde noch eine Briefabstimmung möglich
war. Diese Nichteinhaltung demokratischer Standards führt natürlich zu Verdruß
und schwächt das Vertrauen in die Demokratie.
zum
Seitenanfang
|