Nein zur Schließung, Ja zum Klinikum SZ-Bad

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Stellungnahme des Arbeitskreises Bürgerbegehren

zu der am 24.02.2004 im Internet veröffentlichten Beschlußvorlage 3835/14 für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24.02.2004, ersatzweise jetzt am 09.03.2004.
 

Anlage zum Brief vom 04.03.2004 an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und der Fraktionen sowie an die Verwaltung.

Der Übersichtlichkeit wegen haben wir uns erlaubt, unsere Stellungnahme zu den einzelnen Schriftabsätzen unmittelbar danach anzufügen.

A. Sachverhalt:

Der Rat der Stadt Salzgitter hat in seiner Sitzung am 24.09.2003 – Vorlagen Nr. 3203/14- die Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH durch Herausnahme des Standortes SZ-Bad aus der Akutversorgung unter der Voraussetzung beschlossen, dass die notwendigen Investitionsmittel zur Umstrukturierung vom Land Niedersachsen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

Begründet wurde dieser Beschluss mit der Vermeidung einer absehbaren Aufzehrung der Kapitalrücklagen und damit einer drohenden Überschuldung der Klinikum Salzgitter GmbH.

Weiterhin ist der Beschluss zur Einhäusigkeit eine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Landes Niedersachsens und damit für die Förderung von notwendigen Investitionsmaßnahmen des Klinikums.


Mit Schreiben der Frau Hildrun Schinke vom 22.10.2003 wurde der Stadt Salzgitter die Einleitung eines Bürgerbegehrens gem. § 22 b NGO mit folgendem Gegenstand angezeigt:

"Der Ratsbeschluss zur einhäusigen Führung der Klinikum Salzgitter GmbH durch Schließung des Standortes Salzgitter-Bad soll aufgehoben werden."

Folgende Begründung wurde angegeben:

"Bei Schließung des Standortes SZ-Bad der Klinikum Salzgitter GmbH droht durch Abwanderung von Patienten in andere Krankenhäuser auch dem verbleibenden Standort Lebenstedt die Insolvenz.

Die geographische Besonderheit Salzgitters erfordert die Aufrechterhaltung der zwei Notarztstandorte, deren Organisation und kostengünstige Unterhaltung nur – wie bisher – durch die Einbettung in eine zentrale Klinikleitung mit entsprechendem Patientenpool sichergestellt werden. Die im Falle einer Schließung verbleibenden 160 Betten für das Einzugsgebiet von ca. 60.000 Einwohnern – entsprechend dann nur 27 statt erforderlicher 49 Betten je 10.000 Einwohner – können eine ausreichende Patientenversorgung nicht mehr gewährleisten."

Das Bürgerbegehren beinhaltet folgenden Kostendeckungsvorschlag:

"Die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider Standorte zusammen sind nicht höher als der bei der Umsetzung des Ratsbeschlusses von der Stadt zu leistende Eigenanteil an den begehrten Landesfördermitteln. Insbesondere erhebliche Neubaukosten wären entbehrlich unter gleichzeitiger Weiternutzung der erst kürzlich erfolgten hohen Investitionen in SZ-Bad (OP-Säle, Blockheizkraftwerk), was der Verpflichtung zu Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft Rechnung tragen würde.

Wenn die vom Sozialministerium bereits vor Jahren dringend empfohlene Neustrukturierung betreff Spezialisierung und Vermeidung von Doppelvorhaltungen endlich umgesetzt wird, besteht auch bei Erhaltung beider Standorte Anspruch auf Fördermittel mit der Konsequenz weiterer erheblicher Kosteneinsparung im Vergleich zur Kostenlast bei Einführung der Einhäusigkeit. Diese Neustrukturierung wird den wirtschaftlichen Betrieb beider Standorte nachhaltig sichern.

Zusätzliche Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Notarztversorgung im südlichen Stadtgebiet, die bei Einhäusigkeit zwangsläufig entstehen würden, sind nicht erforderlich. Insgesamt kann mit der Aufhebung des Ratsbeschlusses bei gleichzeitig verbesserter Qualität der Krankenhausversorgung Geld eingespart werden."

Gemäß § 22 b Abs. 7 NGO hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

 

B. Zulässigkeitsprüfung:

Das Bürgerbegehren wäre zulässig, wenn die nachfolgenden formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 b NGO vorliegen:

                               I.      Erreichung des Unterschriftenquorums

                            II.      Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist

                          III.      Fristgerechte Einreichung des Begehrens

                          IV.      Genaue Bezeichnung der gewünschten Sachentscheidung mit Begründung und einem durchführbaren Vorschlag zur Deckung der damit verbundenen Kosten

 

Zu I. Erreichung des Unterschriftenquorums

In der Einleitungsanzeige wurden die Vertreter des Bürgerbegehrens benannt, und auch auf den eingereichten Unterschriftslisten finden sich Angaben zu den Vertretern des Bürgerbegehrens.

Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 3 NGO sind insoweit ebenfalls erfüllt.

In § 22 b Abs. 2 NGO wurde vom Gesetzgeber die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, vorgegeben. Hiernach muss das Bürgerbegehren grundsätzlich von mindestens 10 % der Bürgerinnen und Bürger, d. h. nach § 21 Abs. 2 i.V. mit § 34 Abs. 1 NGO von zur Wahl des Rates berechtigten Einwohner, der Gemeinde (nicht Ortschaft) unterzeichnet sein.

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ist gem. § 22 b Abs. 6 NGO die anlässlich der letzten Kommunalwahl (Okt. 2001) festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich.

Der aktuelle Bevölkerungsstand am 30.06.2003 lag bei 109.709 Einwohnern. Von diesen Einwohnern waren 85.098 bei der letzten Kommunalwahl zur Wahl des Rates berechtigt (Stand: 30.09.2001). Das Bürgerbegehren muss deshalb von 8.510 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.

§ 22 b Abs. 2 NGO schränkt dieses "Mindestquorum" für Gemeinden bestimmter Größen ein, da das vorgen. "Mindestquorum" von 8.510 jedoch niedriger ist, als das dort genannte, für Salzgitter maßgebliche in Höhe von 12.000, findet diese Ausnahmeregelung zum § 22 b Abs. 1 NGO keine Anwendung.

Die am 18.12.2003 mit dem Bürgerbegehren eingereichten 2.091 Listen enthalten aus Sicht der Vertreter des Bürgerbegehrens insgesamt 17.553 gültige und ungültige Unterschriften.

In weiteren, sogen. "Solidaritätslisten" sind insgesamt 2.756 Unterschriften enthalten. Diese eingereichten "Solidaritätsunterschriftslisten" wurden zur Kenntnis genommen, haben jedoch keinen Einfluss auf die Zulässigkeitsentscheidung.

Maßgebender Stichtag für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften, ist gemäß § 22 b Abs. 6 NGO der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens, also der 18.12.2003.

Die unterzeichnenden Personen müssen an diesem Stichtag folgende Wahlrechtsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 2 NGO erfüllen:

Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen und am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag für Vollendung des 16. Lebensjahres: 17.09.2003) sowie

seit mind. 3 Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (Stichtag für den Wohnsitz: 18.09.2003).

Die Überprüfung der Unterschriften auf Grundlage dieser Prüfkriterien ergab, dass von den geleisteten Unterschriften insgesamt 15.406 Unterschriften gültig sind.

Für 1.990 Unterschriften konnte die Gültigkeit nicht anerkannt werden, weil für diese Personen zum Einreichungsstichtag die o.g. Wahlrechtsvoraussetzungen nicht vorlagen oder mehrfach Unterschriften geleistet wurden.

Ergebnis zu I:

Das für die Zulässigkeit in § 22 b Abs. 2 NGO geforderte Mindestquorum von 8.510 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ist mit der Zahl von 15.406 gültigen Unterschriften überschritten, so dass diese formelle Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist.

 

 

Zu II. Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist

Bei dem Bürgerbegehren muss es sich um einen zulässigen Gegenstand nach § 22 b Abs. 3 NGO handeln. Nach dieser Vorschrift wäre dies der Fall, wenn der Rat nach § 40 Abs. 1 NGO zuständig ist oder wenn er sich gem. § 40 Abs. 2 NGO die Beschlussfassung vorbehalten hat.

Der Rat ist gem. § 40 Abs. 1 Nr. 10 NGO u.a. für die Aufhebung oder Auflösung von Gesellschaften zuständig. Die Schließung eines Standortes der Klinikum Salzgitter GmbH liegt somit in der Zuständigkeit des Gesellschafters Stadt Salzgitter.

Ergebnis zu II:

Aus diesem Grund ist hinsichtlich des Gegenstandes des Bürgerbegehrens formelle Zulässigkeit gegeben.

 

 

Zu III. Fristgerechte Einreichung des Begehrens

Nach § 22 b Abs. 5 NGO ist die Einleitung eines Bürgerbegehrens der Gemeinde anzuzeigen. Dies ist mit Schreiben vom 22.10.2003 erfolgt.

Gemäß § 22 b Abs. 5 NGO ist das Bürgerbegehren mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen 6 Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist 3 Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Rates vom 24.09.2003 zur "Herstellung der Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH". Insofern handelt es sich um ein sogen. kassatorisches Bürgerbegehren.

Dieser Beschluss wurde nicht bekannt gemacht (die Veröffentlichung in der Tageszeitung gilt nicht als Bekanntmachung im Sinne der NGO).

Nach der Einleitungsanzeige vom 22.10.2003, bei mir eingegangen am 24.10.2003, wäre daher innerhalb von 6 Monaten, also bis spätestens zum 24.04.2004, 24.00 Uhr, das Bürgerbegehren mit den dafür erforderlichen Unterschriften einzureichen gewesen

>> Dem Arbeitskreis liegt die schriftliche Benachrichtigung der Stadt vor, wonach die Frist am 24.01.2004 endet. Ein Hinweis, dass der Ratsbeschluss vom 24.09.2003 als nicht veröffentlicht gilt, woraus sich die Fristverlängerung bis 24.04.2004 ergibt, ist dem Arbeitskreis nicht mitgeteilt worden.

Ergebnis zu III:

Das am 18.12.2003 eingereichte Bürgerbegehren wurde somit innerhalb der zulässigen Frist und in der geforderten schriftlichen Form eingereicht, so dass auch dieses formelle Erfordernis damit erfüllt ist.

 

 

Zu IV. Genaue Bezeichnung der gewünschten Sachentscheidung mit Begründung und einem durchführbaren Vorschlag zur Deckung der damit verbundenen Kosten

Die Formulierung des Bürgerbegehrens ist so gewählt wie in § 22 b Abs. 4 Satz 1 gefordert, dass bei einer Sachentscheidung mit "ja" oder "nein" darüber abgestimmt werden kann.

Der Gesetzgeber hat als Zulässigkeitsvoraussetzungen zu Bürgerbegehren eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag gefordert, damit die Bürger nachweisbar in Kenntnis aller wesentlichen Absichten und Umstände entscheiden können, ob sie das Begehren unterstützen wollen.

Ergebnis zu beiden obigen Absätzen unter IV.:

Die Formulierung der eingebrachten Begründung zum Bürgerbegehren ist insgesamt so gewählt, dass sie als formell ausreichende Begründung angesehen werden kann.

 

 

Da die Zulässigkeitsprüfung zu Absatz IV. mehrere Aussagen zum gleichen Sachverhalt enthält und eine bessere Bezugnahme möglich wird, sind die nachfolgenden unveränderten Schriftabsätze der Beschlußvorlage arabisch durchnumeriert.

1. Die Begründung ist jedoch inhaltlich zurückzuweisen, da die darin getroffenen Aussagen zur Insolvenz durch diverse Gutachten ( WRG, BDO und PwC ) widerlegt sind.

>> Die mit dem Bürgerbegehren getroffenen Aussagen zur Insolvenz werden keinesfalls durch die Gutachten widerlegt, zudem sind insbesondere die im PWC-Gutachten getroffenen Annahmen inzwischen bereits durch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der GmbH überholt, die nun drohende Insolvenz kann und muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden – akuter Handlungsbedarf ist also dringend erforderlich.

Dazu OB Knebel am 12.11.2003 in der SZ-Zeitung: "Wenn wir als Gesellschafterin nicht in der Lage sind, Geld in Form einer Eigenkapitalerhöhung sowie eines Eigenanteils an den Baumaßnahmen in die Klinikumskassen fließen zu lassen und gleichzeitig den Kreditrahmen erhöhen, hat das Klinikum wohl keine Chance zu überleben." Es gehe dabei um eine Summe von rund 15 bis 20 Mio. €.

 

2. Im Übrigen sind die Aussagen in der Begründung des Bürgerbegehrens hinsichtlich der Notarztversorgung und der Krankenhausversorgung im südlichen Stadtgebiet irreführend, da die Notarztversorgung von der Berufsfeuerwehr der Stadt Salzgitter sichergestellt wird und durch den Ratsbeschluss zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestellt wurde.

 >> Dies ist sachlich falsch. Der Ratsbeschluss vom 24.9.2003 hat ausdrücklich Vereinbarungen mit dem Krankenhaus St. Elisabeth gefordert, um die Notarztversorgung sicher zu stellen.

Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar: Die Städtische Feuerwehr Salzgitter-Bad rekrutiert als Notärzte 10 ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Klinik für Anästhesie der Klinikum Salzgitter GmbH.

Bei Schließung des Klinikums in SZ-Bad wären die bis dahin von dort eingesetzten Notärzte dann aus dem Ärztepool des St. Elisabeth-Krankenhauses zu stellen. Jedoch wurde von dort bei der Einführung des Notarztsystems in SZ-Bad eine Beteiligung aus personellen Gründen abgelehnt. Eine Neuorganisation existiert z. Zt. nicht. Damit ist die Aussage des Oberbürgermeisters vom 25.02.2004 in der SZ falsch.

 

3. Schließlich ist die Behauptung der Unterversorgung durch eine nicht sachgerechte Darstellung der Relation von Bettenanzahl und Einzugsgebiet unzutreffend, zumal im Einzugsgebiet weitere Kliniken zur Verfügung stehen und die Versorgung der Patienten durch den Standort SZ-Lebenstedt sichergestellt wird.

>> Nach Einschätzung der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft muß die Überlebenschance z. B. für das St. Elisabeth-Krankenhaus mit weniger als 200 Betten und weniger als 800 Geburten per anno in den kommenden 10 Jahren als äußerst gering angesehen werden.

Das bedeutet, dass die Krankenhaus- und Notarztversorgung für die Bürger im südlichen Stadtgebiet nach Schließung des „Hauses am Berg“ nicht sichergestellt ist.

Ungeachtet dessen muss davon ausgegangen werden, dass die bisher in SZ-Bad versorgten Patienten im Falle der Schließung keinesfalls alle nach Lebenstedt gehen, sondern zu einem erheblichen Teil auf andere Häuser ausweichen werden, wie es selbst in der Beschlussvorlage unter Pkt. 3
zugegeben wird: „zumal im Einzugsgebiet weitere Kliniken zur Verfügung stehen“.

So werden insbesondere auch die Patienten der Urologie statt nach SZ-Lebenstedt gleich nach Braunschweig oder in andere diesbezüglich expandierende Häuser gehen. Der allein schon damit einhergehende Fallzahlverlust ist für das gesamte Klinikum existenzbedrohend.

 

4. Das Bürgerbegehren muss gem. § 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.

5. Der geforderte Kostendeckungsvorschlag ist zwar vorhanden, entspricht aber weder den formellen noch den materiellen Voraussetzungen der NGO.

6. Die Anforderungen an die Begründung zu einem Bürgerbegehren sind eher niedrig gehalten, die an den Kostendeckungsvorschlag hingegen sind sehr hoch.

7. Grund dafür ist, dass kaum ein Faktor die Realisierungschancen eines kommunalen Projekts so maßgeblich bestimmt, wie der Kostenfaktor.

8. § 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO fordert, dass das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten enthalten muss.

9. Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche Kosten (auf der Ausgabeseite) mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese (auf der Einnahmeseite) im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können.

10. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen und daher die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden dürfen.

11. Im Kostendeckungsvorschlag müssen aber wenigstens überschlägig die Höhe der Kosten, und zwar sowohl der Anschaffungs-, Investitions- als auch ggfls. der Folgekosten angeben sein. Durch ständige Rechtsprechung hat sich daraus entwickelt, dass zumindest zahlenmäßige Vorschläge vorgelegt werden müssen.

12. Ein Vorschlag zur Deckung der einmaligen aber auch der Folgekosten ist ebenfalls notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. V. 06.07.1982 - 1 S 1526/ 81 -VBIBW 1983, 269 ff.; Hessischer VGH, Urt. V. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, DVBl. 2000, 92).

zu 4. bis 12.:

>>Begründet jedoch das Bürgerbegehren plausibel, dass die Verwirklichung der vorgeschlagenen Maßnahmen kostenneutral oder sogar billiger als die von der Gemeinde vorgesehene Lösung durchgeführt werden kann, ist ein Deckungsvorschlag entbehrlich.“ (VG Hannover, Urteil v. 23.2.2000, VwRR N 2001 S. 38)

Das ist mit dem Vorschlag des Arbeitskreises Bürgerbegehren zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung geschehen.

 

13. Zu beachten ist auch, dass der Kostendeckungsvorschlag zudem nachvollziehbar und finanziell realisierbar sein muss und auch hinreichend korrekt sein muss (VGH Kassel, NVwZ-RR, 1996, 409, 410).

14. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger ihrer Verantwortung bei der Abstimmung bewusst werden, ist ihnen aufzuzeigen, auf welchem Wege die erforderlichen Mittel im Einzelnen aufgebracht werden sollen. Allein der Hinweis auf im Haushalt für bestimmte Zwecke bereitstehende Mittel reicht nicht aus.

15. Insgesamt muss der Kostendeckungsvorschlag außerdem den in § 82 Abs. 2 NGO verankerten Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit genügen.

16. Der dem Bürgerbegehren zugrundeliegende Kostendeckungsvorschlag, auf den hier allein abzustellen ist, erfüllt bei Beachtung der vorgen. Ausführungen diese Anforderungen nicht.

17. Ihm fehlen nicht nur konkrete wertmäßige Angaben zur Höhe der einmalig anfallenden Kosten, die sowohl bei Einhäusigkeit als auch bei Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikums mit zwei Häusern entstehen würden, sondern es fehlen auch jegliche wertmäßige Bezifferungen von anfallenden Folgekosten für beide Varianten und den erforderlichen Deckungsvorschlägen.

zu 13. bis 17.:

>> Abgesehen von der Entbehrlichkeit konkreter Zahlen aus den oben dargelegten Gründen ist zu berücksichtigen, dass konkretes Zahlenmaterial den Initiatoren des Bürgerbegehrens bei Abfassung des Formulars nicht zur Verfügung stand. Berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlich von den Verantwortlichen und Kennern der Materie genannten verschiedenen und zum Teil widersprüchlichen Zahlen, so wird damit zugleich deutlich, dass von der Bürgerschaft mehr gefordert wird als die Verwaltung selbst zu leisten im Stande ist.

 

18. Der Kostendeckungsvorschlag beruft sich zudem auf möglicherweise zu gewährende Fördermittel des Landes, aber auch hierzu werden keine wertmäßigen Angaben gemacht.

>> Verbindliche wertmäßige Angaben hierzu kann selbst die Verwaltung nicht machen, da deren eigenen Angaben zufolge der endgültige Förderbetrag noch nicht feststeht.

Zudem war durch den Oberbürgermeister im Dezember 2003 selbst öffentlich bekundet worden, dass maximal ein Eigenanteil in Höhe von 8 Mio. Euro mit größten Bedenken aufgebracht werden können, während nun zu diesem Punkt kürzlich wieder andere Beträge über 12 Mio. Euro genannt wurden.

Wie also soll in Anbetracht dieser Situation die Forderung der Verwaltung von der Bürgerschaft erfüllt werden?

 

19. Keiner der Bürgerinnen und Bürger, die das vorliegende Bürgerbehren durch ihre Unterstützungsunterschrift zur Entscheidung bringen wollten bzw. kein Bürger, der im Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren mit dem gemachten Kostendeckungsvorschlag abzustimmen hätte, wäre sich über die damit verbundenen kostenmäßigen Konsequenzen bewusst!

 >> Die im Falle der Durchführung des Bürgerbescheids über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger wüßten eines sehr wohl: Bei Aufhebung des Ratsbeschlusses und Fortführung beider Standorte könnten sich unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die im Haus am Berg bereits umfangreich getätigten Investitionen weiter amortisieren.

In Lebenstedt könnten die angedachten Neu- und Umbaukosten drastisch gesenkt werden. Durch Erhalt bzw. inzwischen erforderlicher Rückgewinnung der Fallzahlen in Bad wäre für beide Häuser und damit das gesamte Klinikum unter Umsetzung der seit Jahren geforderten Umstrukturierungen der langfristige Fortbestand gesichert.

Soweit für das Haus am Berg bei Fortführung Investitionskosten erforderlich sind, können diese unter anderem in der der Geschäftsführung und der Verwaltung bekannten, bisher jedoch ignorierten Form(z. B. Contracting) abgefangen werden.

Festzustellen ist, dass weder zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (24.09.2003) noch zum Zeitpunkt der Beschlussvorlage für die Verantwortlichen verläßliche Zahlen für eine kostenmäßige Konsequenz vorlagen, so daß nicht nachvollziebar ist, auf welcher Basis Entscheidungen durch den Rat getroffen wurden bzw. werden.

 

20. Allein davon auszugehen, dass jeder abstimmungswillige Bürger aus den Tageszeitungen über die Kostenfrage ausreichende Informationen erhalten hat, wäre unzulässig.

21. Der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag erfüllt insoweit dass vom Gesetzgeber angestrebte Ziel allein deshalb nicht, weil keinerlei Zahlen genannt sind.

>> Falsch, siehe Anmerkung zu Pkt. 4 – 12.

 

22. Hinzu kommt, dass auch die inhaltlichen Angaben entweder unzutreffend oder nicht hinreichend konkretisiert sind.

23. So wird behauptet, die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider Standorte zusammen seien nicht höher als der bei Umsetzung des Ratsbeschlusses von der Stadt Salzgitter zu leistende "Eigenanteil" an den begehrten Landesmitteln.

24. Die Aussage, dass der Eigenmittelanteil bei Einhäusigkeit geringer ist, als bei Zweihäusigkeit, ist unzutreffend.

>> Das ist korrekt! Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht dem Bürgerbegehren entstammt, zieht die Verwaltung aus dieser richtigen Erkenntnis leider noch nicht die folgerichtigen Schlüsse.

 

25. Aufgrund der mit dem Ministerium geführten Gespräche, der im Gutachten der PwC (Nr. 12 der Stellungnahme vom 09.02.2004) gemachten Aussagen und durch die unmittelbar nach dem Ratsbeschluss erfolgte Aufnahme in den Krankenhausinvestitionsplan (Feststellungsbescheid vom 18.11.2003) ist deutlich geworden, dass der Beschluss zur Einhäusigkeit eine zwingende Voraussetzung zum Erhalt notwendiger Investitionsmittel war.

>> Diese Behauptung ist schlichtweg falsch. Dies widerspräche zudem auch den Vorgaben nach dem Krankenhausinvestitionsplan des Landes. Eine schriftliche Aussage des Sozialministeriums, dass Einhäusigkeit Bedingung sei, liegt nicht vor. Fördergelder fließen für jede zukunftsorientierte Neustrukturierung.

Laut öffentlicher Aussage des Oberbürgermeisters am 16.12.2003 in SZ-Lebenstedt ist die Zusage von Fördergeldern nicht an die Schließung eines Standortes gebunden gewesen. Diese Aussage hat auch Hermann Eppers – Vorsitzender des Wirtschafts-Ausschusses des Niedersächsischen Landtages - sowohl in einem Presseartikel am 13.09.2003 in der SZ-Zeitung: „Das Land schreibt Einhäusigkeit nicht vor“ als auch anläßlich einer Informations-veranstaltung des Arbeitskreises Bürgerbegehren am 12.01.2004 eindeutig bestätigt.

Die Klinikum Salzgitter GmbH hat zudem trotz der Aufforderung durch den Rat der Stadt bisher kein Alternativkonzept vorgelegt.

 

 26. Aufgrund des von der PwC erstellten Gutachtens, hier insbesondere der in den Anlagen 2 und 3 dargestellte Investitionsplan, stellt sich zusammengefasst die Höhe der von 2004 bis 2007 zu tätigenden Investitionen wie folgt dar:

 

Einhäusigkeit / Euro

Zweihäusigkeit / Euro

Investitionen insgesamt

46.240.000

44.153.000

abzügl. Fördermittelpauschale

4.400.000

3.800.000


abzügl. Einzelfördermittel

29.560.000

0
29.560.000

Träger- und Eigenfinanzierung

12.460.000

40.353.000
10.793.000

 >> Die Nichtberücksichtigung der Fördermittel bei Zweihäusigkeit ist falsch, da es keine schriftliche Bestätigung darüber gibt, daß Fördermittel ausschließlich bei Einhäusigkeit gewährt werden.

Hier nennen wir den förderungsfähigen Investitionsbedarf aus unserer Sicht:
Unter Verzicht auf Erweiterungsbauten zur Erhöhung der Bettenzahl, dem Umzug des Kinderhauses in die bereits sanierten Räume und der Sanierung des Operationstraktes durch vollständige Entkernung und Umbau unter Beachtung neuester Technik und Ausstattung desselben mit 3 Operationssälen schätzen wir die Investitionsmittel für SZ-Lebenstedt und der Restinvestitionsmittel für SZ-Bad auf insgesamt 12 Mio. €. Dieses betrifft die förderungsfähigen Investitionsmittel.

 

27. Der oben enthaltene Betrag für Einzelfördermittel des Landes geht von einer 80%-igen Förderquote aus. Der endgültige Förderbetrag steht noch nicht fest.

>> Wie kann man behaupten, dass die Schließung eines Hauses günstiger ist, so-lange der Förderbetrag für beide Varianten nicht feststeht? (s. hierzu auch Pkt. 18.)

 

28. Die aufgestellte Behauptung, dass auch bei Zweihäusigkeit nach Neustrukturierung ein Anspruch auf Fördermittel besteht, ist nicht belegt, erweckt aber bei dem über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger den Eindruck, dass auch hier konkrete Zusagen des Ministeriums vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass bei Beibehaltung der Zweihäusigkeit kein Anspruch auf Förderung besteht.

>> Fördermittel sind nicht an die Schließung eines Hauses gebunden. Die Schließung eines Hauses lediglich auf die Annahme zu stützen, dass bei Zweihäusigkeit keine Fördergelder fließen würden, ist keine akzeptable und den Grundpfeilern einer verantwortungsbewussten Entscheidungsfindung gerecht werdende Vorgehensweise.

 

29. Hinsichtlich der einzelnen Positionen verweise ich auf die Stellungnahme zur Prüfung des Kostendeckungsvorschlages, die als Anlage beigefügt ist.

>> Ist dem Arbeitskreis Bürgerbegehren leider inhaltlich nicht bekannt.

 

Letztendlich ist durch diese Zahlen belegt, dass

30. die gesamten Investitionskosten (2004 - 2007) bei Neustrukturierung und zweihäusiger Weiterführung entgegen der Aussage im Kostendeckungsvorschlag mit 40.353.000 € sehr wohl höher sind als der zu leistende Eigenanteil bei Einhäusigkeit in Höhe von voraussichtlich 12.460.000 €

>> Da die bei Fortführung der Zweihäusigkeit fließenden Fördermittel nicht berücksichtigt sind, kann obige Zahl nicht dem Kostendeckungsvorschlag gegenübergestellt bzw. entgegengehalten werden!

 

31. der Eigenanteil bei Einhäusigkeit niedriger ist, als bei Zweihäusigkeit.

>> Falsch, siehe Anmerkung zu Pkt. 24 und 26.

 

32. Für die Prüfung der Aussage, dass eine zweihäusige Weiterführung angeblich "kostenneutral" ist, hätte wenigstens aufgezeigt und gegenübergestellt werden müssen, welche Investitionen bei der Einhäusigkeit und der Zweihäusigkeit notwendig werden und mit welchen Betriebskosten - bei gleicher Bettenzahl in beiden Varianten - zu rechnen ist.

33. Auch zur Ertragsseite hätte für beide Varianten etwas dargelegt werden müssen.

zu 32. bis 33.

>> War es schon seitens der Geschäftsführung und der Verwaltung nicht möglich, ohne Gutachter hierzu Aussagen zu treffen, so konnte dies erst recht nicht durch die Bürgerschaft geleistet werden.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei Einführung einer stringenten und den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Rechnung tragenden Geschäftsführung bei gleichzeitiger Attraktivitätssteigerung durch Spezialisierung beider Häuser entsprechende Erlöse erzielt und damit zumindest Kostenneutralität, wenn nicht sogar Erlöse für die Habenseite erzielt werden können.

 

34. Nur so könnte die Aussage nachvollzogen werden, dass bei " Einhäusigkeit" dem Standort Lebenstedt möglicherweise in Zukunft " Insolvenz" droht.

>> Die drohende Insolvenz für SZ-Lebenstedt nach Einführung der Einhäusigkeit ergibt sich aus dem inzwischen als gesichert anzusehenden und unter Pkt. 1 erläuterten Fallzahlverlust, der schon jetzt über den im PWC-Gutachten angenommenen Werten liegt.

 

35. Des Weiteren ist nicht näher dargestellt, wie nach Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikum der wirtschaftliche Betrieb gesichert ist, da doch offensichtlich ist, dass bei angenommener Zweihäusigkeit (ohne Bettenabbau) Erlösausfälle infolge von Unterbelegung zu erwarten sind. 

>> Dass der Vorschlag zur Standortsicherung in SZ-Bad keinen Bettenabbau berücksichtigt, ist unzutreffend. Vielmehr beinhaltet die Umwandlung von Drei- in Zweibettzimmer in SZ-Bad sowie die Übersiedlung der Klinik für Pädiatrie in das Lebenstedter Haupthaus einen Bettenabbau, der in der gleichen Größenordnung liegt wie von PWC vorgeschlagen ca. 110 Betten – allerdings mit erheblich geringeren Investitionskosten

 

36. Die Schaffung von " wirtschaftlichen " Strukturen und damit die Abwendung der Insolvenz sind nur durch deutliche Einsparungen im Bereich der Betriebskosten realisierbar. Die bei Zweihäusigkeit zwangsläufig doch, zumindest in gewissem Umfang, anfallenden Doppelvorhaltungen in bestimmten Bereichen auch nach Neustrukturierung, stellen das Erreichen den Wirtschaftlichkeit aber in Frage.

>> Diese Mehrkosten werden durch die höheren Fallzahlen mindestens ausgeglichen.

 

37. Alle bislang vorliegenden Gutachten haben deutliche Einspareffekte bei den Betriebskosten durch die Zusammenlegung an einem Standort ermittelt, wie die folgende Tabelle zeigt:

 

 

WRG

BDO

PwC

Gutachten von

1999

2000

2003

Einsparpotenzial

2.300.000 €

2.800.000 €

mind. 2.800.000 €

 

 

38. Nur unter der Bedingung der Einhäusigkeit ist es gemäß dem Businessplan des Klinikums (Ziff. 19 PwC-Gutachten) möglich, eine wirtschaftlich gesicherte Grundlage zu schaffen.

>> Entgegen dem Ratsbeschluss sind von der Geschäftsführung Alternativen weder vorgelegt noch überprüft worden. Das heißt, dass Maßnahmen wie Zentralisierung von Funktionsbereichen oder Umstrukturierung von Bereitschaftsdiensten, die beiden Betriebsstätten gerecht werden und die Standortvorteile beider Häuser berücksichtigen, von vornherein außer Acht gelassen wurden. Im übrigen ist anzumerken, daß der o. g. Businessplan vom Aufsichtsrat abgelehnt worden ist.

 

39. Zur letzten Aussage des Kostendeckungsvorschlages hinsichtlich erhöhter Kosten für die Bereitstellung der Notarztversorgung im südlichen Stadtgebiet kann auch hier nur erneut festgestellt werden, dass keine konkreten wertmäßigen Angaben hierzu gemacht wurden.

>> siehe Anmerkung zu Pkt. 12.

 

40. Die Sicherstellung wurde bisher per vertraglich geregelter Aufgabenverteilung zwischen Klinikum und der Berufsfeuerwehr in Salzgitter wahrgenommen und soll auch bei Einhäusigkeit weiterhin durch diese gesichert werden. Vertragspartner könnte dann möglicherweise auch ein anderes Krankenhaus, z. B. das Elisabeth-Krankenhaus, sein.

>> siehe Anmerkung zu Pkt. 2.

 

41. Eine wie auch immer vertraglich geregelte Notarztversorgung bleibt auf jeden Fall sichergestellt.

>> Hierzu fehlt bis heute jegliche inhaltlich detaillierte Erläuterung.

 

42. Abschließend bleibt noch festzustellen, dass die in der Vergangenheit getätigten Investitionen am Standort Salzgitter-Bad notwendig waren und getätigt wurden, um den Betrieb überhaupt weiterhin bis 2007/2008 aufrechterhalten zu können.

 

 

Ergebnis zu IV:

43. Es muss daher festgestellt werden, dass der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag zum einen nicht nur wegen des Fehlens jeglicher wertmäßiger Angaben, sondern auch wegen inhaltlich falscher Aussagen zu den Kosten nicht den Anforderungen des § 22 b Abs. 4 NGO entspricht.

Das Bürgerbegehren erfüllt aus diesem Grunde, auch insgesamt gesehen, nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 b NGO.

>> Aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen ist das Prüfergebnis zum Kostendeckungsvorschlag unzutreffend und wird vom Arbeitskreis Bürgerbegehren nicht akzeptiert.