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Bürgerbegehren
Stellungnahme des AK Bürgerbegehren
als Synopse
zu der am
24.02.2004 im Internet veröffentlichten Beschlußvorlage 3835/14 für die Sitzung
des Verwaltungsausschusses am 24.02.2004, ersatzweise jetzt am 09.03.2004.
Anlage zum Brief
des Arbeitskreises vom 04.03.2004 an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
und der Fraktionen sowie an die Verwaltung.
Der Übersichtlichkeit wegen
haben wir uns erlaubt, unsere Stellungnahme zu den einzelnen Schriftabsätzen
unmittelbar danach anzufügen.
A.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Salzgitter hat in seiner Sitzung am 24.09.2003 – Vorlagen Nr. 3203/14- die
Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH durch Herausnahme des Standortes
SZ-Bad aus der Akutversorgung unter der Voraussetzung beschlossen, dass die
notwendigen Investitionsmittel zur Umstrukturierung vom Land Niedersachsen
zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
Begründet wurde dieser
Beschluss mit der Vermeidung einer absehbaren Aufzehrung der Kapitalrücklagen
und damit einer drohenden Überschuldung der Klinikum Salzgitter GmbH.
Weiterhin ist der Beschluss zur Einhäusigkeit eine
zwingende Voraussetzung zur Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm des
Landes Niedersachsens und damit für die Förderung von notwendigen
Investitionsmaßnahmen des Klinikums.
Mit Schreiben der Frau Hildrun Schinke vom
22.10.2003 wurde der Stadt Salzgitter die Einleitung eines Bürgerbegehrens gem.
§ 22 b NGO mit folgendem Gegenstand angezeigt:
"Der Ratsbeschluss zur einhäusigen Führung der Klinikum Salzgitter GmbH durch
Schließung des Standortes Salzgitter-Bad soll aufgehoben werden."
Folgende Begründung wurde angegeben:
"Bei Schließung des Standortes SZ-Bad der Klinikum Salzgitter GmbH droht durch
Abwanderung von Patienten in andere Krankenhäuser auch dem verbleibenden
Standort Lebenstedt die Insolvenz.
Die geographische Besonderheit Salzgitters erfordert die Aufrechterhaltung der
zwei Notarztstandorte, deren Organisation und kostengünstige Unterhaltung nur –
wie bisher – durch die Einbettung in eine zentrale Klinikleitung mit
entsprechendem Patientenpool sichergestellt werden. Die im Falle einer
Schließung verbleibenden 160 Betten für das Einzugsgebiet von ca. 60.000
Einwohnern – entsprechend dann nur 27 statt erforderlicher 49 Betten je 10.000
Einwohner – können eine ausreichende Patientenversorgung nicht mehr
gewährleisten."
Das Bürgerbegehren beinhaltet folgenden Kostendeckungsvorschlag:
"Die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider Standorte zusammen sind
nicht höher als der bei der Umsetzung des Ratsbeschlusses von der Stadt zu
leistende Eigenanteil an den begehrten Landesfördermitteln. Insbesondere
erhebliche Neubaukosten wären entbehrlich unter gleichzeitiger Weiternutzung der
erst kürzlich erfolgten hohen Investitionen in SZ-Bad (OP-Säle,
Blockheizkraftwerk), was der Verpflichtung zu Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
der Haushaltswirtschaft Rechnung tragen würde.
Wenn die vom Sozialministerium bereits vor Jahren dringend empfohlene
Neustrukturierung betreff Spezialisierung und Vermeidung von Doppelvorhaltungen
endlich umgesetzt wird, besteht auch bei Erhaltung beider Standorte Anspruch auf
Fördermittel mit der Konsequenz weiterer erheblicher Kosteneinsparung im
Vergleich zur Kostenlast bei Einführung der Einhäusigkeit. Diese
Neustrukturierung wird den wirtschaftlichen Betrieb beider Standorte nachhaltig
sichern.
Zusätzliche Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Notarztversorgung im
südlichen Stadtgebiet, die bei Einhäusigkeit zwangsläufig entstehen würden, sind
nicht erforderlich. Insgesamt kann mit der Aufhebung des Ratsbeschlusses bei
gleichzeitig verbesserter Qualität der Krankenhausversorgung Geld eingespart
werden."
Gemäß § 22 b Abs. 7 NGO hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
B. Zulässigkeitsprüfung Bürgerbegehren:
Das
Bürgerbegehren wäre zulässig, wenn die nachfolgenden formellen und materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 b NGO vorliegen:
I.
Erreichung des Unterschriftenquorums
II.
Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist
III.
Fristgerechte Einreichung des Begehrens
IV.
Genaue Bezeichnung der gewünschten Sachentscheidung mit Begründung und
einem durchführbaren Vorschlag zur Deckung der damit verbundenen Kosten
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Text der
Beschlußvorlage vom 20.02.2004 |
Ergebnisse VA
Stellungnahmen des AK |
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Zu I.
Erreichung des Unterschriftenquorums
In der
Einleitungsanzeige wurden die Vertreter des Bürgerbegehrens benannt, und
auch auf den eingereichten Unterschriftslisten finden sich Angaben zu den
Vertretern des Bürgerbegehrens.
Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 3 NGO sind insoweit
ebenfalls erfüllt.
In § 22 b Abs. 2 NGO wurde vom Gesetzgeber die Zahl der Bürgerinnen und
Bürger, die das Begehren unterstützen, vorgegeben. Hiernach muss das
Bürgerbegehren grundsätzlich von mindestens 10 % der Bürgerinnen und Bürger,
d. h. nach § 21 Abs. 2 i.V. mit § 34 Abs. 1 NGO von zur Wahl des Rates
berechtigten Einwohner, der Gemeinde (nicht Ortschaft) unterzeichnet sein.
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Wahlberechtigten ist gem. § 22 b Abs.
6 NGO die anlässlich der letzten Kommunalwahl (Okt. 2001) festgestellte Zahl
der Wahlberechtigten maßgeblich.
Der aktuelle Bevölkerungsstand am 30.06.2003 lag bei 109.709 Einwohnern. Von
diesen Einwohnern waren 85.098 bei der letzten Kommunalwahl zur Wahl des
Rates berechtigt (Stand: 30.09.2001). Das Bürgerbegehren muss deshalb von
8.510 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden.
§ 22 b Abs. 2 NGO schränkt dieses "Mindestquorum" für Gemeinden bestimmter
Größen ein, da das vorgen. "Mindestquorum" von 8.510 jedoch niedriger ist,
als das dort genannte, für Salzgitter maßgebliche in Höhe von 12.000, findet
diese Ausnahmeregelung zum § 22 b Abs. 1 NGO keine Anwendung.
Die am 18.12.2003 mit dem Bürgerbegehren eingereichten 2.091 Listen
enthalten aus Sicht der Vertreter des Bürgerbegehrens insgesamt 17.553
gültige und ungültige Unterschriften.
In weiteren, sogen. "Solidaritätslisten" sind insgesamt 2.756 Unterschriften
enthalten. Diese eingereichten "Solidaritätsunterschriftslisten" wurden zur
Kenntnis genommen, haben jedoch keinen Einfluss auf die
Zulässigkeitsentscheidung.
Maßgebender Stichtag für die Feststellung der Zahl der gültigen
Unterschriften, ist gemäß § 22 b Abs. 6 NGO der Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens, also der 18.12.2003.
Die unterzeichnenden Personen müssen an diesem Stichtag folgende
Wahlrechtsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 2 NGO
erfüllen:
Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sein oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen und am Wahltage das 16.
Lebensjahr vollendet haben (Stichtag für Vollendung des 16. Lebensjahres:
17.09.2003) sowie seit mind. 3 Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben
(Stichtag für den Wohnsitz: 18.09.2003).
Die Überprüfung der Unterschriften auf Grundlage dieser Prüfkriterien ergab,
dass von den geleisteten Unterschriften insgesamt 15.406 Unterschriften
gültig sind.
Für 1.990 Unterschriften konnte die Gültigkeit nicht anerkannt werden, weil
für diese Personen zum Einreichungsstichtag die o.g.
Wahlrechtsvoraussetzungen nicht vorlagen oder mehrfach Unterschriften
geleistet wurden.
Zu
II.
Gegenstand des Bürgerbegehrens muss eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist
Bei
dem Bürgerbegehren muss es sich um einen zulässigen Gegenstand nach § 22 b
Abs. 3 NGO handeln. Nach dieser Vorschrift wäre dies der Fall, wenn der Rat
nach § 40 Abs. 1 NGO zuständig ist oder wenn er sich gem. § 40 Abs. 2 NGO
die Beschlussfassung vorbehalten hat.
Der Rat ist gem. § 40 Abs. 1 Nr. 10 NGO u.a. für die Aufhebung oder
Auflösung von Gesellschaften zuständig. Die Schließung eines Standortes der
Klinikum Salzgitter GmbH liegt somit in der Zuständigkeit des
Gesellschafters Stadt Salzgitter.
Zu III.
Fristgerechte
Einreichung des Begehrens
Nach § 22 b Abs. 5 NGO ist die Einleitung eines Bürgerbegehrens der Gemeinde
anzuzeigen. Dies ist mit Schreiben vom 22.10.2003 erfolgt.
Gemäß § 22 b Abs. 5 NGO ist das Bürgerbegehren mit den zu seiner
Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen 6 Monaten, beginnend mit
dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das
Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt
die Frist 3 Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Rates vom 24.09.2003
zur "Herstellung der Einhäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH". Insofern
handelt es sich um ein sogen. kassatorisches Bürgerbegehren.
Dieser Beschluss wurde nicht bekannt gemacht (die Veröffentlichung in der
Tageszeitung gilt nicht als Bekanntmachung im Sinne der NGO).
Nach der Einleitungsanzeige vom 22.10.2003, bei mir eingegangen am
24.10.2003, wäre daher innerhalb von 6 Monaten, also bis spätestens zum
24.04.2004, 24.00 Uhr, das Bürgerbegehren mit den dafür erforderlichen
Unterschriften einzureichen gewesen
Zu IV.
Genaue Bezeichnung der gewünschten Sachentscheidung mit Begründung und einem
durchführbaren Vorschlag zur Deckung der damit verbundenen Kosten
Die
Formulierung des Bürgerbegehrens ist so gewählt wie in § 22 b Abs. 4 Satz 1
gefordert, dass bei einer Sachentscheidung mit "ja" oder "nein" darüber
abgestimmt werden kann.
Der Gesetzgeber hat als Zulässigkeitsvoraussetzungen zu Bürgerbegehren eine
Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag gefordert, damit die Bürger
nachweisbar in Kenntnis aller wesentlichen Absichten und Umstände
entscheiden können, ob sie das Begehren unterstützen wollen
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Ergebnis zu I:
Das
für die Zulässigkeit in § 22 b Abs. 2 NGO geforderte Mindestquorum von 8.510
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ist mit der Zahl von 15.406
gültigen Unterschriften überschritten, so dass diese formelle
Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist.
Ergebnis zu II:
Aus
diesem Grund ist hinsichtlich des Gegenstandes des Bürgerbegehrens formelle
Zulässigkeit gegeben.
Ergebnis zu III:
Das
am 18.12.2003 eingereichte Bürgerbegehren wurde somit innerhalb der
zulässigen Frist und in der geforderten schriftlichen Form eingereicht, so
dass auch dieses formelle Erfordernis damit erfüllt ist.
Dem Arbeitskreis liegt die schriftliche Benachrichtigung der Stadt vor,
wonach die Frist am 24.01.2004 endet.
Ein Hinweis, dass der Ratsbeschluss vom 24.09.2003 als nicht veröffentlicht
gilt, woraus sich eine Fristverlängerung bis 24.04.2004 ergibt, ist dem
Arbeitskreis nicht mitgeteilt worden.
Ergebnis zu beiden nebenstehenden Absätzen unter IV.:
Die Formulierung der
eingebrachten Begründung zum Bürgerbegehren ist insgesamt so gewählt, dass
sie als formell ausreichende Begründung angesehen werden kann.
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Da die
Zulässigkeitsprüfung zu Absatz IV. mehrere Aussagen zum gleichen Sachverhalt
enthält und eine bessere Bezugnahme möglich wird, sind die nachfolgenden
unveränderten Schriftabsätze der Beschlußvorlage durch AK BBK arabisch
durchnumeriert.
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1.
Die Begründung ist jedoch inhaltlich zurückzuweisen, da die darin
getroffenen Aussagen zur Insolvenz durch diverse Gutachten ( WRG, BDO und
PwC ) widerlegt sind.
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Die mit dem Bürgerbegehren
getroffenen Aussagen zur Insolvenz werden keinesfalls durch die Gutachten
widerlegt, zudem sind insbesondere die im PWC-Gutachten getroffenen Annahmen
inzwischen bereits durch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der
GmbH überholt, die nun drohende Insolvenz kann und muss als allgemein
bekannt vorausgesetzt werden – akuter Handlungsbedarf ist also dringend
erforderlich.
Dazu OB Knebel am
12.11.2003 in der SZ-Zeitung:
"Wenn wir als Gesellschafterin nicht in der Lage sind, Geld in Form einer
Eigenkapitalerhöhung sowie eines Eigenanteils an den Baumaßnahmen in die
Klinikumskassen fließen zu lassen und gleichzeitig den Kreditrahmen erhöhen,
hat das Klinikum wohl keine Chance zu überleben." Es gehe dabei um eine
Summe von rund 15 bis 20 Mio. €.
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2.
Im Übrigen sind die Aussagen in der Begründung des Bürgerbegehrens
hinsichtlich der Notarztversorgung und der Krankenhausversorgung im
südlichen Stadtgebiet irreführend, da die Notarztversorgung von der
Berufsfeuerwehr der Stadt Salzgitter sichergestellt wird und durch den
Ratsbeschluss zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestellt wurde. |
Dies ist sachlich falsch. Der
Ratsbeschluss vom 24.9.2003 hat ausdrücklich Vereinbarungen mit dem St.
Elisabeth-Krankenhaus gefordert, um die Notarztversorgung sicher zu stellen.
Die aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar: Die Städtische Feuerwehr
Salzgitter-Bad rekrutiert als Notärzte 10 ärztliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Zentralen Klinik für Anästhesie der Klinikum Salzgitter
GmbH.
Bei Schließung des Klinikums in Bad wären die bis dahin von dort
eingesetzten Notärzte dann aus dem Ärztepool des St. Elisabeth-Krankenhauses
zu stellen. Jedoch wurde von dort bei der Einführung des Notarztsystems in
SZ-Bad eine Beteiligung aus personellen Gründen abgelehnt. Eine
Neuorganisation existiert z. Zt. nicht. Damit ist die Aussage des
Oberbürgermeisters vom 25.02.2004 in der SZ falsch.
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3.
Schließlich ist die Behauptung der Unterversorgung durch eine nicht
sachgerechte Darstellung der Relation von Bettenanzahl und Einzugsgebiet
unzutreffend, zumal im Einzugsgebiet weitere Kliniken zur Verfügung stehen
und die Versorgung der Patienten durch den Standort SZ-Lebenstedt
sichergestellt wird.
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Nach Einschätzung der Deutschen
Krankenhaus-Gesellschaft muß die Überlebenschance z. B. für das St.
Elisabeth-Krankenhaus mit weniger als 200 Betten und weniger als 800
Geburten per anno in den kommenden 10 Jahren als äußerst gering angesehen
werden.
Das bedeutet, dass die Krankenhaus- und Notarztversorgung für die
Bürger im südlichen Stadtgebiet nach Schließung des „Hauses am Berg“ nicht
sichergestellt ist.
Ungeachtet dessen muss davon ausgegangen werden, dass die bisher in SZ-Bad
versorgten Patienten im Falle der Schließung keinesfalls alle nach
Lebenstedt gehen, sondern zu einem erheblichen Teil auf andere Häuser
ausweichen werden, wie es selbst in der Beschlussvorlage unter Pkt. 3
zugegeben wird: „zumal im Einzugsgebiet
weitere Kliniken zur Verfügung stehen“.
So werden insbesondere auch die Patienten der
Urologie statt nach SZ-Lebenstedt gleich nach Braunschweig oder in andere
diesbezüglich expandierende Häuser gehen. Der allein schon damit
einhergehende Fallzahlverlust ist für das gesamte Klinikum
existenzbedrohend.
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4.
Das Bürgerbegehren muss gem. § 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der
Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle
enthalten.
5.
Der geforderte Kostendeckungsvorschlag ist zwar vorhanden, entspricht aber
weder den formellen noch den materiellen Voraussetzungen der NGO.
6.
Die Anforderungen an die Begründung zu einem Bürgerbegehren sind eher
niedrig gehalten, die an den Kostendeckungsvorschlag hingegen sind sehr
hoch.
7.
Grund dafür ist, dass kaum ein Faktor die Realisierungschancen eines
kommunalen Projekts so maßgeblich bestimmt, wie der Kostenfaktor.
8.
§ 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO fordert, dass das Bürgerbegehren einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten
enthalten muss.
9.
Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche Kosten (auf der
Ausgabeseite) mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese (auf der
Einnahmeseite) im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können.
10.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Initiatoren eines
Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen
und daher die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt
werden dürfen.
11.
Im Kostendeckungsvorschlag müssen aber wenigstens überschlägig die Höhe der
Kosten, und zwar sowohl der Anschaffungs-, Investitions- als auch ggfls. der
Folgekosten angeben sein. Durch ständige Rechtsprechung hat sich daraus
entwickelt, dass zumindest zahlenmäßige Vorschläge vorgelegt werden müssen.
12.
Ein Vorschlag zur Deckung der einmaligen aber auch der Folgekosten ist
ebenfalls notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. V. 06.07.1982 - 1 S
1526/ 81 -VBIBW 1983, 269 ff.; Hessischer VGH, Urt. V. 28.10.1999 - 8 UE
3683/97 -, DVBl. 2000, 92)
|
zu 4. bis 12.
Begründet jedoch das
Bürgerbegehren plausibel, dass die Verwirklichung der vorgeschlagenen
Maßnahmen kostenneutral oder sogar billiger als die von der Gemeinde
vorgesehene Lösung durchgeführt werden kann, ist ein Deckungsvorschlag
entbehrlich.“ (VG Hannover, Urteil v. 23.2.2000, VwRR N 2001 S. 38)
Das ist mit dem Vorschlag des Arbeitskreises Bürgerbegehren zur Gründung
einer gemeinnützigen Stiftung geschehen. |
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13.
Zu beachten ist auch, dass der Kostendeckungsvorschlag zudem nachvollziehbar
und finanziell realisierbar sein muss und auch hinreichend korrekt sein muss
(VGH Kassel, NVwZ-RR, 1996, 409, 410).
14.
Damit sich die Bürgerinnen und Bürger ihrer Verantwortung bei der Abstimmung
bewusst werden, ist ihnen aufzuzeigen, auf welchem Wege die erforderlichen
Mittel im Einzelnen aufgebracht werden sollen. Allein der Hinweis auf im
Haushalt für bestimmte Zwecke bereitstehende Mittel reicht nicht aus.
15.
Insgesamt muss der Kostendeckungsvorschlag außerdem den in § 82 Abs. 2 NGO
verankerten Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
genügen.
16.
Der dem Bürgerbegehren zugrundeliegende Kostendeckungsvorschlag, auf den
hier allein abzustellen ist, erfüllt bei Beachtung der vorgen. Ausführungen
diese Anforderungen nicht.
17.
Ihm fehlen nicht nur konkrete wertmäßige Angaben zur Höhe der einmalig
anfallenden Kosten, die sowohl bei Einhäusigkeit als auch bei
Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikums mit zwei Häusern entstehen
würden, sondern es fehlen auch jegliche wertmäßige Bezifferungen von
anfallenden Folgekosten für beide Varianten und den erforderlichen
Deckungsvorschlägen.
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zu 13. bis 17:
Abgesehen von der
Entbehrlichkeit konkreter Zahlen aus den oben dargelegten Gründen ist zu
berücksichtigen, dass konkretes Zahlenmaterial den Initiatoren des
Bürgerbegehrens bei Abfassung des Formulars nicht zur Verfügung stand.
Berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlich von den Verantwortlichen und
Kennern der Materie genannten verschiedenen und zum Teil widersprüchlichen
Zahlen, so wird damit zugleich deutlich, dass von der Bürgerschaft mehr
gefordert wird als die Verwaltung selbst zu leisten im Stande ist.
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18.
Der Kostendeckungsvorschlag beruft sich zudem auf möglicherweise zu
gewährende Fördermittel des Landes, aber auch hierzu werden keine
wertmäßigen Angaben gemacht.
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Verbindliche wertmäßige Angaben
hierzu kann selbst die Verwaltung nicht machen, da deren eigenen Angaben
zufolge der endgültige Förderbetrag noch nicht feststeht.
Zudem war durch den Oberbürgermeister im Dezember 2003 selbst öffentlich
bekundet worden, dass maximal ein Eigenanteil in Höhe von 8 Mio. Euro mit
größten Bedenken aufgebracht werden können, während nun zu diesem Punkt
kürzlich wieder andere Beträge über 12 Mio. Euro genannt wurden.
Wie also soll in Anbetracht dieser Situation die Forderung der Verwaltung
von der Bürgerschaft erfüllt werden?
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19.
Keiner der Bürgerinnen und Bürger, die das vorliegende Bürgerbehren durch
ihre Unterstützungsunterschrift zur Entscheidung bringen wollten bzw. kein
Bürger, der im Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren mit dem gemachten
Kostendeckungsvorschlag abzustimmen hätte, wäre sich über die damit
verbundenen kostenmäßigen Konsequenzen bewusst!
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Die im Falle der Durchführung
des Bürgerbescheids über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger wüßten eines
sehr wohl: Bei Aufhebung des Ratsbeschlusses und Fortführung beider
Standorte könnten sich unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die im Haus am Berg bereits umfangreich
getätigten Investitionen weiter amortisieren.
In Lebenstedt könnten die angedachten Neu- und Umbaukosten drastisch gesenkt
werden. Durch Erhalt bzw. inzwischen erforderlicher Rückgewinnung der
Fallzahlen in Bad wäre für beide Häuser und damit das gesamte Klinikum unter
Umsetzung der seit Jahren geforderten Umstrukturierungen der langfristige
Fortbestand gesichert.
Soweit für das Haus am Berg bei Fortführung Investitionskosten erforderlich
sind, können diese unter anderem in der der Geschäftsführung und der
Verwaltung bekannten, bisher jedoch ignorierten Form(z. B. Contracting)
abgefangen werden.
Festzustellen ist, dass weder zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (24.09.2003)
noch zum Zeitpunkt der Beschlussvorlage für die Verantwortlichen verläßliche
Zahlen für eine kostenmäßige Konsequenz vorlagen, so daß nicht
nachvollziebar ist, auf welcher Basis Entscheidungen durch den Rat getroffen
wurden bzw. werden.
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20.
Allein davon auszugehen, dass jeder abstimmungswillige Bürger aus den
Tageszeitungen über die Kostenfrage ausreichende Informationen erhalten hat,
wäre unzulässig.
21.
Der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag erfüllt insoweit
dass vom Gesetzgeber angestrebte Ziel allein deshalb nicht, weil keinerlei
Zahlen genannt sind.
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Falsch, siehe Anmerkung zu Pkt.
4 – 12. |
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22.
Hinzu kommt, dass auch die inhaltlichen Angaben entweder unzutreffend oder
nicht hinreichend konkretisiert sind.
23.
So wird behauptet, die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider
Standorte zusammen seien nicht höher als der bei Umsetzung des
Ratsbeschlusses von der Stadt Salzgitter zu leistende "Eigenanteil" an den
begehrten Landesmitteln.
24.
Die Aussage, dass der Eigenmittelanteil bei Einhäusigkeit geringer ist, als
bei Zweihäusigkeit, ist unzutreffend.
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Das ist korrekt! Abgesehen
davon, dass diese Aussage nicht dem Bürgerbegehren entstammt, zieht die
Verwaltung aus dieser richtigen Erkenntnis leider noch nicht die
folgerichtigen Schlüsse.
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25.
Aufgrund der mit dem Ministerium geführten Gespräche, der im Gutachten der
PwC (Nr. 12 der Stellungnahme vom 09.02.2004) gemachten Aussagen und durch
die unmittelbar nach dem Ratsbeschluss erfolgte Aufnahme in den
Krankenhausinvestitionsplan (Feststellungsbescheid vom 18.11.2003) ist
deutlich geworden, dass der Beschluss zur Einhäusigkeit eine zwingende
Voraussetzung zum Erhalt notwendiger Investitionsmittel war.
|
Diese Behauptung ist schlichtweg
falsch. Dies
widerspräche zudem auch den Vorgaben nach dem Krankenhausinvestitionsplan
des Landes. Eine schriftliche Aussage des Sozialministeriums, dass
Einhäusigkeit Bedingung sei, liegt nicht vor. Fördergelder fließen für jede
zukunftsorientierte Neustrukturierung.
Laut öffentlicher Aussage des Oberbürgermeisters am 16.12.2003 in
SZ-Lebenstedt ist die Zusage von Fördergeldern nicht an die Schließung eines
Standortes gebunden gewesen. Diese Aussage hat auch Hermann Eppers –
Vorsitzender des Wirtschafts-Ausschusses des Niedersächsischen Landtages -
sowohl in einem Presseartikel am 13.09.2003 in der SZ-Zeitung: „Das Land
schreibt Einhäusigkeit nicht vor“ als auch anläßlich einer
Informations-veranstaltung des Arbeitskreises Bürgerbegehren am 12.01.2004
eindeutig bestätigt.
Die Klinikum
Salzgitter GmbH hat zudem trotz der Aufforderung durch den Rat der Stadt
bisher kein Alternativkonzept vorgelegt.
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|
26.
Aufgrund des von der PwC erstellten Gutachtens, hier insbesondere der in den
Anlagen 2 und 3 dargestellte Investitionsplan, stellt sich zusammengefasst
die Höhe der von 2004 bis 2007 zu tätigenden Investitionen wie folgt dar:
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Einhäusigkeit |
Zweihäusigkeit |
| € |
€ |
Investitionen
insgesamt |
46.240.000 |
44.153.000 |
| abzügl.
Fördermittelpauschale |
4.400.000 |
3.800.000 |
| abzügl. Einzelfördermittel |
29.560.000 |
0
29.560.000 |
| Träger- und
Eigenfinanzierung |
12.460.000 |
40.353.000
10.793.000 |
|
Die Nichtberücksichtigung der
Fördermittel bei Zweihäusigkeit ist falsch, da es keine schriftliche
Bestätigung darüber gibt, daß Fördermittel ausschließlich bei Einhäusigkeit
gewährt werden.
Hier nennen wir den förderungsfähigen Investitionsbedarf aus unserer Sicht:
Unter Verzicht auf Erweiterungsbauten zur Erhöhung der Bettenzahl, dem Umzug
des Kinderhauses in die bereits sanierten Räume und der Sanierung des
Operationstraktes durch vollständige Entkernung und Umbau unter Beachtung
neuester Technik und Ausstattung desselben mit 3 Operationssälen schätzen
wir die Investitionsmittel für SZ-Lebenstedt und der Restinvestitionsmittel
für SZ-Bad auf insgesamt 12 Mio. €. Dieses betrifft die förderungsfähigen
Investitionsmittel.
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27.
Der oben enthaltene Betrag für Einzelfördermittel des Landes geht von einer
80%-igen Förderquote aus. Der endgültige Förderbetrag steht noch nicht fest.
|
Wie kann man behaupten, dass die
Schließung eines Hauses günstiger ist, so-lange der Förderbetrag für beide
Varianten nicht feststeht? (s. hierzu auch Pkt. 18.)
|
|
28.
Die aufgestellte Behauptung, dass auch bei Zweihäusigkeit nach
Neustrukturierung ein Anspruch auf Fördermittel besteht, ist nicht belegt,
erweckt aber bei dem über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger den
Eindruck, dass auch hier konkrete Zusagen des Ministeriums vorliegen. Es ist
davon auszugehen, dass bei Beibehaltung der Zweihäusigkeit kein Anspruch auf
Förderung besteht.
|
Fördermittel sind nicht an die
Schließung eines Hauses gebunden. Die Schließung eines Hauses lediglich auf
die Annahme zu stützen, dass bei Zweihäusigkeit keine Fördergelder fließen
würden, ist keine akzeptable und den Grundpfeilern einer
verantwortungsbewussten Entscheidungsfindung gerecht werdende
Vorgehensweise.
|
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29.
Hinsichtlich der einzelnen Positionen verweise ich auf die Stellungnahme zur
Prüfung des Kostendeckungsvorschlages, die als Anlage beigefügt ist.
|
Ist dem Arbeitskreis
Bürgerbegehren leider inhaltlich nicht bekannt.
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Letztendlich ist durch diese Zahlen belegt, dass
30.
die gesamten Investitionskosten (2004 - 2007) bei Neustrukturierung und
zweihäusiger Weiterführung entgegen der Aussage im Kostendeckungsvorschlag
mit 40.353.000 € sehr wohl höher sind als der zu leistende Eigenanteil bei
Einhäusigkeit in Höhe von voraussichtlich 12.460.000 €
31.
der Eigenanteil bei Einhäusigkeit niedriger ist, als bei Zweihäusigkeit.
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Da die bei Fortführung der Zweihäusigkeit fließenden Fördermittel nicht
berücksichtigt sind, kann obige Zahl nicht dem Kostendeckungsvorschlag
gegenübergestellt bzw. entgegengehalten werden!
Falsch, siehe Anmerkung zu Pkt. 24 und 26.
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32.
Für die Prüfung der Aussage, dass
eine zweihäusige Weiterführung angeblich "kostenneutral" ist, hätte
wenigstens aufgezeigt und gegenübergestellt werden müssen, welche
Investitionen bei der Einhäusigkeit und der Zweihäusigkeit notwendig werden
und mit welchen Betriebskosten - bei gleicher Bettenzahl in beiden Varianten
- zu rechnen ist.
33.
Auch zur Ertragsseite hätte für beide
Varianten etwas dargelegt werden müssen.
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zu 32. bis 33.
War es schon seitens der
Geschäftsführung und der Verwaltung nicht möglich, ohne Gutachter hierzu
Aussagen zu treffen, so konnte dies erst recht nicht durch die Bürgerschaft
geleistet werden.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei Einführung einer stringenten und den
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Rechnung tragenden Geschäftsführung bei
gleichzeitiger Attraktivitätssteigerung durch Spezialisierung beider Häuser
entsprechende Erlöse erzielt und damit zumindest Kostenneutralität, wenn
nicht sogar Erlöse für die Habenseite erzielt werden können.
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34.
Nur so könnte die Aussage
nachvollzogen werden, dass bei " Einhäusigkeit" dem Standort Lebenstedt
möglicherweise in Zukunft " Insolvenz" droht.
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Die drohende Insolvenz für
SZ-Lebenstedt nach Einführung der Einhäusigkeit ergibt sich aus dem
inzwischen als gesichert anzusehenden und unter Pkt. 1 erläuterten
Fallzahlverlust, der schon jetzt über den im PWC-Gutachten angenommenen
Werten liegt.
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35.
Des Weiteren ist nicht näher
dargestellt, wie nach Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikum der
wirtschaftliche Betrieb gesichert ist, da doch offensichtlich ist, dass bei
angenommener Zweihäusigkeit (ohne Bettenabbau) Erlösausfälle infolge von
Unterbelegung zu erwarten sind.
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Dass der Vorschlag zur
Standortsicherung in SZ-Bad keinen Bettenabbau berücksichtigt, ist
unzutreffend. Vielmehr beinhaltet die Umwandlung von Drei- in Zweibettzimmer
in SZ-Bad sowie die Übersiedlung der Klinik für Pädiatrie in das
Lebenstedter Haupthaus einen Bettenabbau, der in der gleichen Größenordnung
liegt wie von PWC vorgeschlagen ca. 110 Betten – allerdings mit erheblich
geringeren Investitionskosten
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36.
Die Schaffung von " wirtschaftlichen
" Strukturen und damit die Abwendung der Insolvenz sind nur durch deutliche
Einsparungen im Bereich der Betriebskosten realisierbar. Die bei
Zweihäusigkeit zwangsläufig doch, zumindest in gewissem Umfang, anfallenden
Doppelvorhaltungen in bestimmten Bereichen auch nach Neustrukturierung,
stellen das Erreichen den Wirtschaftlichkeit aber in Frage.
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Diese Mehrkosten werden durch
die höheren Fallzahlen mindestens ausgeglichen.
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37.
Alle bislang vorliegenden Gutachten haben
deutliche Einspareffekte bei den Betriebskosten durch die Zusammenlegung an
einem Standort ermittelt, wie die folgende Tabelle zeigt:
| Gutachten |
WRG |
BDO |
PwC |
| von |
1999 |
2000 |
2003 |
| |
€ |
€ |
mind. € |
| Einsparpotenzial |
2,3 Mio. |
2,8 Mio. |
2,8 Mio. |
38.
Nur unter der Bedingung der Einhäusigkeit
ist es gemäß dem Businessplan des Klinikums (Ziff. 19 PwC-Gutachten)
möglich, eine wirtschaftlich gesicherte Grundlage zu schaffen.
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zu 37. bis 38.
Entgegen dem Ratsbeschluss sind
von der Geschäftsführung Alternativen weder vorgelegt noch überprüft worden.
Das heißt, dass Maßnahmen wie Zentralisierung von Funktionsbereichen oder
Umstrukturierung von Bereitschaftsdiensten, die beiden Betriebsstätten
gerecht werden und die Standortvorteile beider Häuser berücksichtigen, von
vornherein außer Acht gelassen wurden. Im übrigen ist anzumerken, daß der o.
g. Businessplan vom Aufsichtsrat abgelehnt worden ist. |
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39.
Zur letzten Aussage des
Kostendeckungsvorschlages hinsichtlich erhöhter Kosten für die
Bereitstellung der Notarztversorgung im südlichen Stadtgebiet kann auch hier
nur erneut festgestellt werden, dass keine konkreten wertmäßigen Angaben
hierzu gemacht wurden.
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siehe Anmerkung zu Pkt. 2. |
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40.
Die Sicherstellung wurde bisher per
vertraglich geregelter Aufgabenverteilung zwischen Klinikum und der
Berufsfeuerwehr in Salzgitter wahrgenommen und soll auch bei Einhäusigkeit
weiterhin durch diese gesichert werden. Vertragspartner könnte dann
möglicherweise auch ein anderes Krankenhaus, z. B. das
Elisabeth-Krankenhaus, sein.
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siehe Anmerkung zu Pkt. 2. |
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41.
Eine wie auch immer vertraglich
geregelte Notarztversorgung bleibt auf jeden Fall sichergestellt.
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Hierzu fehlt bis heute jegliche
inhaltlich detaillierte Erläuterung. |
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42.
Abschließend bleibt noch
festzustellen, dass die in der Vergangenheit getätigten Investitionen am
Standort Salzgitter-Bad notwendig waren und getätigt wurden, um den Betrieb
überhaupt weiterhin bis 2007/2008 aufrechterhalten zu können.
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Ergebnis zu IV:
43.
Es muss daher festgestellt werden,
dass der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag zum einen
nicht nur wegen des Fehlens jeglicher wertmäßiger Angaben, sondern auch
wegen inhaltlich falscher Aussagen zu den Kosten nicht den Anforderungen des
§ 22 b Abs. 4 NGO entspricht.
Das Bürgerbegehren erfüllt aus diesem Grunde, auch insgesamt gesehen, nicht
die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 22 b NGO.
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Aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen ist das Prüfergebnis zum
Kostendeckungsvorschlag unzutreffend und wird vom Arbeitskreis
Bürgerbegehren nicht akzeptiert. |
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