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zurück zum Bürgerbegehren
Postzustellungsurkunde der Stadt Salzgitter am 27.03.2004
An die 3 Vertretungsberechtigten
für das Bürgerbegehren
Bürgerbegehren zum Erhalt der Zweihäusigkeit der
Klinikum Salzgitter GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Verwaltungsausschuss hat in der Sitzung vom 09.03.2004 folgenden Beschluss
gefasst:
"Die Unzulässigkeit des am
18.12.2003 eingereichten Bürgerbegehrens wird gemäß § 22 b Abs. 7 NGO
festgestellt."
Der Verwaltungsausschuss hat seine Entscheidung auf die in der Vorlage Nr.
3835/14 vom 20.02.2004 dargelegte rechtliche Beurteilung gestützt.
Wesentlicher Grund für die Feststellung der Unzulässigkeit ist der unzureichende
Kostendeckungsvorschlag. In der Vorlage wird dazu folgendes ausgeführt:
"§ 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO fordert, dass das Bürgerbegehren einen nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten
enthalten muss.
Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche Kosten (auf der Ausgabeseite)
mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese (auf der Einnahmeseite) im Rahmen
des Haushaltsrechts gedeckt werden können.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens
regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen und daher die
Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden dürfen.
Im Kostendeckungsvorschlag müssen aber wenigstens überschlägig die Höhe
der Kosten, und zwar sowohl der Anschaffungs-, Investitions- als auch ggfls. der
Folgekosten angeben sein. Durch ständige Rechtsprechung hat sich daraus
entwickelt, dass zumindest zahlenmäßige Vorschläge vorgelegt werden
müssen.
Ein Vorschlag zur Deckung der einmaligen aber auch der Folgekosten ist
ebenfalls notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. V. 06.07.1982 - 1 S 1526/
81 -VBIBW 1983, 269 if.; Hessischer VGH, Urt. V. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -,
DVBI. 2000, 92).
Zu beachten ist auch, dass der Kostendeckungsvorschlag zudem nachvollziehbar
und finanziell realisierbar sein muss und auch hinreichend korrekt
sein muss (VGH Kassel, NVwZ-RR, 1996, 409, 410).
Damit sich die Bürgerinnen und Bürger ihrer Verantwortung bei der Abstimmung
bewusst werden, ist ihnen aufzuzeigen, auf welchem Wege die erforderlichen
Mittel im Einzelnen aufgebracht werden sollen. Allein der Hinweis auf im
Haushalt für bestimmte Zwecke bereitstehende Mittel reicht nicht aus.
Insgesamt muss der Kostendeckungsvorschlag außerdem den in a7 82 Abs. 2 NGO
verankerten Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit genügen.
Der dem Bürgerbegehren zugrundeliegende Kostendeckungsvorschlag, auf den
hier allein abzustellen ist, erfüllt bei Beachtung der vorgen.
Ausführungen diese Anforderungen nicht.
Ihm fehlen nicht nur konkrete wertmäßige Angaben zur Höhe der einmalig
anfallenden Kosten, die sowohl bei Einhäusigkeit als auch bei
Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikums mit zwei Häusern entstehen
würden, sondern es fehlen auch jegliche wertmäßige Bezifferungen von
anfallenden Folgekosten für beide Varianten und den erforderlichen
Deckungsvorschlägen.
Der Kostendeckungsvorschlag beruft sich zudem auf möglicherweise zu
gewährende Fördermittel des Landes, aber auch hierzu werden keine wertmäßigen
Angaben gemacht.
Keiner der Bürgerinnen und Bürger, die das vorliegende Bürgerbehren durch
ihre Unterstützungsunterschrift zur Entscheidung bringen wollten bzw. kein
Bürger, der im Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren mit dem gemachten
Kostendeckungsvorschlag abzustimmen hätte, wäre sich über die damit verbundenen
kostenmäßigen Konsequenzen bewusstl
Allein davon auszugehen, dass jeder abstimmungswillige Bürger aus den
Tageszeitungen über die Kostenfrage ausreichende Informationen erhalten hat,
wäre unzulässig.
Der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag erfüllt insoweit
dass vom Gesetzgeber angestrebte Ziel allein deshalb nicht, weil keinerlei
Zahlen genannt sind.
Hinzu kommt, dass auch die inhaltlichen Angaben entweder unzutreffend
oder nicht hinreichend konkretisiert sind.
So wird behauptet, die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider
Standorte zusammen seien nicht höher als der bei Umsetzung des Ratsbeschlusses
von der Stadt Salzgitter zu leistende "Eigenanteil" an den begehrten
Landesmitteln.
Die Aussage, dass der Eigenmittelanteil bei Einhäusigkeit geringer ist, als bei
Zweihäusigkeit, ist unzutreffend. Aufgrund der mit dem Ministerium geführten
Gespräche, der im Gutachten der PwC (Nr. 12 der Stellungnahme vom 09.02.2004)
gemachten Aussagen und durch die unmittelbar nach dem Ratsbeschluss erfolgte
Aufnahme in den Krankenhausinvestitionsplan (Feststellungsbescheid vom
18.11.2003) ist deutlich geworden, dass der Beschluss zur Einhäusigkeit eine
zwingende Voraussetzung zum Erhalt notwendiger lnvestitionsmittel war.
Aufgrund des von der PwC erstellten Gutachtens, hier insbesondere der in den
Anlagen 2 und 3 dargestellte Investitionsplan, stellt sich zusammengefasst die
Höhe der von 2004 bis 2007 zu tätigenden Investitionen wie folgt dar:
| |
Einhäusigkeit / Euro |
Zweihäusigkeit / Euro |
| Investitionen insgesamt |
46.240.000
|
44.153.000
|
| abzügl. Fördermittelpauschale |
4.400.000
|
3.800.000
|
| abzügl. Einzelfördermittel |
29.560.000
|
0
|
| Träger- und Eigenfinanzierung |
12.460.000
|
40.353.000
|
Der oben enthaltene Betrag für Einzelfördermittel des Landes geht von einer
80%-igen Förderquote aus. Der endgültige Förderbetrag steht noch nicht fest.
Die aufgestellte Behauptung, dass auch bei Zweihäusigkeit nach Neustrukturierung
ein Anspruch auf Fördermittel besteht, ist nicht belegt,
erweckt aber bei dem über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger den Eindruck,
dass auch hier konkrete Zusagen des Ministeriums vorliegen. Es ist davon
auszugehen, dass bei Beibehaltung der Zweihäusigkeit kein Anspruch auf Förderung
besteht.
Hinsichtlich der einzelnen Positionen verweise ich auf die Stellungnahme zur
Prüfung des Kostendeckungsvorschlages, die als Anlage beigefügt ist.
Letztendlich ist durch diese Zahlen belegt, dass
- die gesamten Investitionskosten (2004 - 2007) bei Neustrukturierung
und zweihäusiger Weiterführung entgegen der Aussage im Kostendeckungsvorschlag
mit 40.353.000 € sehr wohl höher sind als der zu leistende Eigenanteil
bei Einhäusigkeit in Höhe von voraussichtlich 12.460.000 €
- der Eigenanteil bei Einhäusigkeit niedriger ist, als bei Zweihäusigkeit.
Für die Prüfung der Aussage, dass eine zweihäusige Weiterführung angeblich
"kostenneutral" ist, hätte wenigstens aufgezeigt und gegenübergestellt werden
müssen, welche Investitionen bei der Einhäusigkeit und der Zweihäusigkeit
notwendig werden und mit welchen Betriebskosten - bei gleicher Bettenzahl in
beiden Varianten - zu rechnen ist.
Auch zur Ertragsseite hätte für beide Varianten etwas dargelegt werden müssen.
Nur so könnte die Aussage nachvollzogen werden, dass bei " Einhäusigkeit" dem
Standort Lebenstedt möglicherweise in Zukunft" Insolvenz" droht.
Des Weiteren ist nicht näher dargestellt, wie nach Neustrukturierung und
Weiterführung des Klinikum der wirtschaftliche Betrieb gesichert ist, da
doch offensichtlich ist, dass bei angenommener Zweihäusigkeit (ohne Bettenabbau)
Erlösausfälle infolge von Unterbelegung zu erwarten sind.
Die Schaffung von "wirtschaftlichen " Strukturen und damit die Abwendung der
Insolvenz sind nur durch deutliche Einsparungen im Bereich der Betriebskosten
realisierbar. Die bei Zweihäusigkeit zwangsläufig doch, zumindest in gewissem
Umfang, anfallenden Doppelvorhaltungen in bestimmten Bereichen auch nach
Neustrukturierung, stellen das Erreichen den Wirtschaftlichkeit aber in Frage.
Alle bislang vorliegenden Gutachten haben deutliche Einspareffekte bei den
Betriebskosten durch die Zusammenlegung an einem Standort ermittelt, wie die
folgende Tabelle zeigt:
| |
WRG |
BDO |
PwC |
| Gutachten von |
1999 |
2000 |
2003 |
| Einsparotenzial |
2.300.000 € |
2.800.000 € |
mind. 2.800.000 € |
Nur unter der Bedingung der Einhäusigkeit ist es gemäß dem Businessplan des
Klinikums (Zift. 19 PwC-Gutachten) möglich, eine wirtschaftlich gesicherte
Grundlage zu schaffen.
Zur letzten Aussage des Kostendeckungsvorschlages hinsichtlich erhöhter Kosten
für die Bereitstellung der Notarztversorgung im südlichen Stadtgebiet kann auch
hier nur erneut festgestellt werden, dass keine konkreten wertmäßigen
Angaben hierzu gemacht wurden.
Die Sicherstellung wurde bisher per vertraglich geregelter
Aufgabenverteilung zwischen Klinikum und der Berufsfeuerwehr in Salzgitter
wahrgenommen und soll auch bei Einhäusigkeit weiterhin durch diese gesichert
werden. Vertragspartner könnte dann möglicherweise auch ein anderes Krankenhaus,
z. B. das Elisabeth-Krankenhaus, sein. Eine wie auch immer vertraglich geregelte
Notarztversorgung bleibt auf jeden Fall sichergestellt.
Abschließend bleibt noch festzustellen, dass die in der Vergangenheit getätigten
Investitionen am Standort Salzgitter-Bad notwendig waren und getätigt
wurden, um den Betrieb überhaupt weiterhin bis 2007/2008 aufrechterhalten zu
können.
Es muss daher festgestellt werden, dass der dem Bürgerbegehren beigefügte
Kostendeckungsvorschlag zum einen nicht nur wegen des Fehlens jeglicher
wertmäßiger Angaben, sondern auch wegen inhaltlich falscher Aussagen zu den
Kosten nicht den Anforderungen des a7 22 b Abs. 4 NGO entspricht."
Die weiteren benannten Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren haben ein
gleichlautendes Schreiben erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Knebel
Oberbürgermeister
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