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Postzustellungsurkunde der Stadt Salzgitter am 27.03.2004
An die 3 Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren

Bürgerbegehren zum Erhalt der Zweihäusigkeit der Klinikum Salzgitter GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Verwaltungsausschuss hat in der Sitzung vom 09.03.2004 folgenden Beschluss gefasst:

"Die Unzulässigkeit des am 18.12.2003 eingereichten Bürgerbegehrens wird gemäß § 22 b Abs. 7 NGO festgestellt."

Der Verwaltungsausschuss hat seine Entscheidung auf die in der Vorlage Nr. 3835/14 vom 20.02.2004 dargelegte rechtliche Beurteilung gestützt.

Wesentlicher Grund für die Feststellung der Unzulässigkeit ist der unzureichende Kostendeckungsvorschlag. In der Vorlage wird dazu folgendes ausgeführt:

"§ 22 b Abs. 4 Satz 2 NGO fordert, dass das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten enthalten muss.

Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche Kosten (auf der Ausgabeseite) mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese (auf der Einnahmeseite) im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen und daher die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden dürfen.

Im Kostendeckungsvorschlag müssen aber wenigstens überschlägig die Höhe der Kosten, und zwar sowohl der Anschaffungs-, Investitions- als auch ggfls. der Folgekosten angeben sein. Durch ständige Rechtsprechung hat sich daraus entwickelt, dass zumindest zahlenmäßige Vorschläge vorgelegt werden müssen.

Ein Vorschlag zur Deckung der einmaligen aber auch der Folgekosten ist ebenfalls notwendig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. V. 06.07.1982 - 1 S 1526/ 81 -VBIBW 1983, 269 if.; Hessischer VGH, Urt. V. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, DVBI. 2000, 92).

Zu beachten ist auch, dass der Kostendeckungsvorschlag zudem nachvollziehbar und finanziell realisierbar sein muss und auch hinreichend korrekt sein muss (VGH Kassel, NVwZ-RR, 1996, 409, 410).

Damit sich die Bürgerinnen und Bürger ihrer Verantwortung bei der Abstimmung bewusst werden, ist ihnen aufzuzeigen, auf welchem Wege die erforderlichen Mittel im Einzelnen aufgebracht werden sollen. Allein der Hinweis auf im Haushalt für bestimmte Zwecke bereitstehende Mittel reicht nicht aus.

Insgesamt muss der Kostendeckungsvorschlag außerdem den in a7 82 Abs. 2 NGO verankerten Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit genügen.

Der dem Bürgerbegehren zugrundeliegende Kostendeckungsvorschlag, auf den hier allein abzustellen ist, erfüllt bei Beachtung der vorgen. Ausführungen diese Anforderungen nicht.

Ihm fehlen nicht nur konkrete wertmäßige Angaben zur Höhe der einmalig anfallenden Kosten, die sowohl bei Einhäusigkeit als auch bei Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikums mit zwei Häusern entstehen würden, sondern es fehlen auch jegliche wertmäßige Bezifferungen von anfallenden Folgekosten für beide Varianten und den erforderlichen Deckungsvorschlägen.

Der Kostendeckungsvorschlag beruft sich zudem auf möglicherweise zu gewährende Fördermittel des Landes, aber auch hierzu werden keine wertmäßigen Angaben gemacht.

Keiner der Bürgerinnen und Bürger, die das vorliegende Bürgerbehren durch ihre Unterstützungsunterschrift zur Entscheidung bringen wollten bzw. kein Bürger, der im Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren mit dem gemachten Kostendeckungsvorschlag abzustimmen hätte, wäre sich über die damit verbundenen kostenmäßigen Konsequenzen bewusstl

Allein davon auszugehen, dass jeder abstimmungswillige Bürger aus den Tageszeitungen über die Kostenfrage ausreichende Informationen erhalten hat, wäre unzulässig.

Der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag erfüllt insoweit dass vom Gesetzgeber angestrebte Ziel allein deshalb nicht, weil keinerlei Zahlen genannt sind.

Hinzu kommt, dass auch die inhaltlichen Angaben entweder unzutreffend oder nicht hinreichend konkretisiert sind.

So wird behauptet, die gesamten Kosten für die Neustrukturierung beider Standorte zusammen seien nicht höher als der bei Umsetzung des Ratsbeschlusses von der Stadt Salzgitter zu leistende "Eigenanteil" an den begehrten Landesmitteln.

Die Aussage, dass der Eigenmittelanteil bei Einhäusigkeit geringer ist, als bei Zweihäusigkeit, ist unzutreffend. Aufgrund der mit dem Ministerium geführten Gespräche, der im Gutachten der PwC (Nr. 12 der Stellungnahme vom 09.02.2004) gemachten Aussagen und durch die unmittelbar nach dem Ratsbeschluss erfolgte Aufnahme in den Krankenhausinvestitionsplan (Feststellungsbescheid vom 18.11.2003) ist deutlich geworden, dass der Beschluss zur Einhäusigkeit eine zwingende Voraussetzung zum Erhalt notwendiger lnvestitionsmittel war.

Aufgrund des von der PwC erstellten Gutachtens, hier insbesondere der in den Anlagen 2 und 3 dargestellte Investitionsplan, stellt sich zusammengefasst die Höhe der von 2004 bis 2007 zu tätigenden Investitionen wie folgt dar:
 

  Einhäusigkeit / Euro Zweihäusigkeit / Euro
Investitionen insgesamt 46.240.000           44.153.000          
abzügl. Fördermittelpauschale 4.400.000           3.800.000          
abzügl. Einzelfördermittel 29.560.000           0          
Träger- und Eigenfinanzierung 12.460.000           40.353.000          

Der oben enthaltene Betrag für Einzelfördermittel des Landes geht von einer 80%-igen Förderquote aus. Der endgültige Förderbetrag steht noch nicht fest.

Die aufgestellte Behauptung, dass auch bei Zweihäusigkeit nach Neustrukturierung ein Anspruch auf Fördermittel besteht, ist nicht belegt, erweckt aber bei dem über das Bürgerbegehren abstimmenden Bürger den Eindruck, dass auch hier konkrete Zusagen des Ministeriums vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass bei Beibehaltung der Zweihäusigkeit kein Anspruch auf Förderung besteht.

Hinsichtlich der einzelnen Positionen verweise ich auf die Stellungnahme zur Prüfung des Kostendeckungsvorschlages, die als Anlage beigefügt ist.

Letztendlich ist durch diese Zahlen belegt, dass

  • die gesamten Investitionskosten (2004 - 2007) bei Neustrukturierung und zweihäusiger Weiterführung entgegen der Aussage im Kostendeckungsvorschlag mit 40.353.000 € sehr wohl höher sind als der zu leistende Eigenanteil bei Einhäusigkeit in Höhe von voraussichtlich 12.460.000 €
  • der Eigenanteil bei Einhäusigkeit niedriger ist, als bei Zweihäusigkeit.

Für die Prüfung der Aussage, dass eine zweihäusige Weiterführung angeblich "kostenneutral" ist, hätte wenigstens aufgezeigt und gegenübergestellt werden müssen, welche Investitionen bei der Einhäusigkeit und der Zweihäusigkeit notwendig werden und mit welchen Betriebskosten - bei gleicher Bettenzahl in beiden Varianten - zu rechnen ist.

Auch zur Ertragsseite hätte für beide Varianten etwas dargelegt werden müssen.

Nur so könnte die Aussage nachvollzogen werden, dass bei " Einhäusigkeit" dem Standort Lebenstedt möglicherweise in Zukunft" Insolvenz" droht.

Des Weiteren ist nicht näher dargestellt, wie nach Neustrukturierung und Weiterführung des Klinikum der wirtschaftliche Betrieb gesichert ist, da doch offensichtlich ist, dass bei angenommener Zweihäusigkeit (ohne Bettenabbau) Erlösausfälle infolge von Unterbelegung zu erwarten sind.

Die Schaffung von "wirtschaftlichen " Strukturen und damit die Abwendung der Insolvenz sind nur durch deutliche Einsparungen im Bereich der Betriebskosten realisierbar. Die bei Zweihäusigkeit zwangsläufig doch, zumindest in gewissem Umfang, anfallenden Doppelvorhaltungen in bestimmten Bereichen auch nach Neustrukturierung, stellen das Erreichen den Wirtschaftlichkeit aber in Frage.

Alle bislang vorliegenden Gutachten haben deutliche Einspareffekte bei den Betriebskosten durch die Zusammenlegung an einem Standort ermittelt, wie die folgende Tabelle zeigt:

  WRG BDO PwC
Gutachten von 1999 2000 2003
Einsparotenzial 2.300.000 € 2.800.000 € mind. 2.800.000 €

Nur unter der Bedingung der Einhäusigkeit ist es gemäß dem Businessplan des Klinikums (Zift. 19 PwC-Gutachten) möglich, eine wirtschaftlich gesicherte Grundlage zu schaffen.

Zur letzten Aussage des Kostendeckungsvorschlages hinsichtlich erhöhter Kosten für die Bereitstellung der Notarztversorgung im südlichen Stadtgebiet kann auch hier nur erneut festgestellt werden, dass keine konkreten wertmäßigen Angaben hierzu gemacht wurden.

Die Sicherstellung wurde bisher per vertraglich geregelter Aufgabenverteilung zwischen Klinikum und der Berufsfeuerwehr in Salzgitter wahrgenommen und soll auch bei Einhäusigkeit weiterhin durch diese gesichert werden. Vertragspartner könnte dann möglicherweise auch ein anderes Krankenhaus, z. B. das Elisabeth-Krankenhaus, sein. Eine wie auch immer vertraglich geregelte Notarztversorgung bleibt auf jeden Fall sichergestellt.

Abschließend bleibt noch festzustellen, dass die in der Vergangenheit getätigten Investitionen am Standort Salzgitter-Bad notwendig waren und getätigt wurden, um den Betrieb überhaupt weiterhin bis 2007/2008 aufrechterhalten zu können.

Es muss daher festgestellt werden, dass der dem Bürgerbegehren beigefügte Kostendeckungsvorschlag zum einen nicht nur wegen des Fehlens jeglicher wertmäßiger Angaben, sondern auch wegen inhaltlich falscher Aussagen zu den Kosten nicht den Anforderungen des a7 22 b Abs. 4 NGO entspricht."

Die weiteren benannten Vertretungsberechtigten für das Bürgerbegehren haben ein gleichlautendes Schreiben erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Knebel
Oberbürgermeister
 

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